Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vorgelegt. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gem. der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2019) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

 

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2021 im Überblick:

  • Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (u.a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 3.290 €/Monat (2020: 3.185 €/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.115 €/Monat (2020: 3.010 €/Monat).
  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 7.100 €/Monat (2020: 6.900 €/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.700 €/Monat (2020: 6.450 €/Monat).
  • Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 64.350 € (2020: 62.550 €). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2021 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 58.050 € jährlich (2020: 56.250 €) bzw. 4. 837,50 € monatlich (2020: 4.687,50 €).

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben. Der Referentenentwurf ist auf der Homepage des BMAS bereits veröffentlicht.