Das OLG Braunschweig hat mit Urteil v. 19.2.2019 – 7 U 134/17 entschieden, dass der Kläger, in dessen VW-Fahrzeug ein Motor der Baureihe EA 189 EU 5 mit einer sogenannten Abschaltautomatik eingebaut war, von der Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs keinen Schadensersatz verlangen kann.
Die Richter führten zur Begründung aus, dass eine rechtliche Grundlage für den klägerischen Anspruch nicht bestehe. In der Übereinstimmungsbescheinigung, mit der der Hersteller bestätigte, dass das konkrete ausgelieferte Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht, liege keine Garantie der VW AG.
Eine solche Bestätigung sei keine Willenserklärung des Herstellers, dass er für die vereinbarte Beschaffenheit einstehen werde.
Auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung bestehen nicht. Diese setzen voraus, dass die VW AG gegen ein Gesetz verstoßen hat, das dazu dient, den Kläger zu schützen. Das hat der 7. Zivilsenat aufgrund der die Typgenehmigung und Übereinstimmungsbescheinigung betreffenden Vorschriften nicht feststellen können.
Zwar hat die VW AG in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschaltautomatik verbaut, ein Verstoß gegen die Regelungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) liegt aber nicht vor, denn sowohl die Übereinstimmungsbescheinigung als auch die zugrundeliegende Typgenehmigung bleiben trotz der Abschaltvorrichtung wirksam.
Darüber hinaus dienen diese Regelungen nicht dazu, das Vermögen des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs zu schützen, sondern zielen vor allem auf hohe Verkehrssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz und rationelle Energienutzung. Auch deswegen besteht kein Anspruch des VW-Kunden.
Der 7. Zivilsenat verneinte ebenfalls einen Schadensersatzanspruch wegen eines von der Klägerseite behaupteten betrügerischen Handelns der VW AG. Hierzu hat der Kläger keinen ausreichenden Vortrag hinsichtlich aller Voraussetzungen gehalten. Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung hat der Senat unter anderem deshalb abgelehnt, weil der Einbau der unzulässigen Abschaltvorrichtung keine Vorschriften verletze, die den individuellen Schutz des Klägervermögens bezwecken würden.
Der Senat hat die Revision zugelassen. Diese wird aller Voraussicht nach eingelegt werden.