Die Sozialversicherungsbeiträge für März, April und Mai können auf Antrag zinslos und ohne Stellung von Sicherheiten gestundet werden. Damit werden auch  Mahngebühren und Säumniszuschläge vermieden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vorrangig die mit dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld“ sowie mit der Verordnung der Bundesregierung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden.

Darüber hinaus sind vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen zu nutzen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind. Die dadurch den Unternehmen zur Verfügung stehenden bzw. freiwerdenden Mittel sind nach entsprechender Gewährung auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Beiträge zu verwenden.

Ein offizielles Antragsformular für eine kurzfristige Stundung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge steht allerdings derzeit nicht zur Verfügung. Betroffene sprechen daher in jedem Fall vorher mit der zuständigen Einzugsstelle, bevor die Sozialabgaben nicht gezahlt werden – auch bei einem formlos gestellten Antrag. Sollten  Handelsvertretungen insbesondere mit mehreren Mitarbeitern in einer Notsituation sein und bislang keine der oben erwähnten Hilfe erhalten haben, sollten sich daher eigenständig an den Arbeitgebervertreter in der Selbstverwaltung der zuständigen Krankenkasse wenden, damit dieser ggfs. unterstützen kann.

Die erleichterte Beitragsstundung gilt entsprechend auch für Mitglieder der GKV, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von der aktuellen Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind. Dies gilt somit auch für Handelsvertreter, die freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind.

Von den Selbstständigen ist selbst zu prüfen, ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs in Betracht kommt. Kommt eine Beitragsermäßigung in Betracht, sind die Hürden für den Nachweis einer unverhältnismäßigen Belastung abgesenkt. Bis auf weiteres können die Krankenkassen anstelle von ansonsten in diesem Verfahren vorgeschriebenen Vorauszahlungsbescheiden auch andere Nachweise über die geänderte finanzielle Situation des Selbstständigen akzeptieren. Dies sind z. B. Erklärungen von Steuerberatern, finanz- und betriebswirtschaftliche Auswertungen oder auch glaubhafte Erklärungen von Selbstständigen über erhebliche Umsatzeinbußen.

Die jüngsten offiziellen Mitteilungen des GKV-Spitzenverbands mit allen Details der Stundungsregelung finden Sie hier und unter diesem Link.