Das Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen stand aufgrund bevorstehender Änderungen zum Statusfeststellungsverfahren Ende des vergangenen Jahres zur Überarbeitung an. Ein wichtiger Inhalt dieses Rundschreibens ist die enthaltene Anlage 2 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Handelsvertretern.  In dieser Anlage sind neben allgemeinen Erläuterungen Merkmale mit unterschiedlichem Gewicht aufgeführt, die eher für die Annahme einer Beschäftigung oder für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit des Handelsvertreters sprechen. In letzterem wird zwischen starken, variablen und Merkmalen ohne oder mit sehr geringem Gewicht unterschieden. Anfang April wurde das aktualisierte Rundschreiben nebst Anlagen veröffentlicht.

Für die betriebliche Praxis ist es wichtig zu wissen, anhand welcher Kriterien die Sozialversicherungsträger überprüfen, ob ein Handelsvertreter dem beauftragenden Unternehmen gegenüber die Rechtsstellung eines selbständigen Gewerbetreibenden einnimmt. Spätestens eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund könnte ansonsten zu Tage bringen, was eigentlich keiner der Beteiligten wollte – die Einordnung des Außendienstlers als Angestellter des Unternehmens.

Für die sozialversicherungsrechtliche Überprüfung von Handelsvertretern wird von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eine Entscheidungshilfe als Anlage zum Rundschreiben zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen zur Verfügung gestellt, welche in regelmäßigen Abständen eine Aktualisierung erfährt. Diese beziehen sich insbesondere auf zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung.

Seit der letzten Änderung der betreffenden Anlage war nur noch ein einziges „starkes Merkmal für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit“ für eine vorzunehmende Abwägung bei der Überprüfung einer Tätigkeit als Handelsvertreter aufgeführt, nämlich die regelmäßige Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, die zudem das Gesamtbild der Tätigkeit des Handelsvertreters prägen soll.

Die CDH erachtete das Vorhandensein nur noch dieses einen starken Merkmales – einer regelmäßigen Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern – im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 84 Abs.1 S.2 HGB, der die selbständige Tätigkeit des Handelsvertreters definiert, für zu kurz gegriffen. Entscheidend ist aus Sicht der CDH die persönliche Freiheit, und zwar die rechtliche im Gegensatz zur „wirtschaftlichen“ Freiheit. Persönliche Freiheit ist nach § 84 Abs.1 S.2 HGB die Möglichkeit, „im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen“ zu können. Auch bestand aus Sicht der CDH die Gefahr, dass bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung und nur noch eines vorhandenen starken Merkmales, eine nicht sachgerecht Abwägung bei anstehenden sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen die Folge sein kann.

Vor diesem Hintergrund regte die CDH unter Rückbesinnung auf die maßgebliche gesetzliche Regelung an, weitere starke Merkmale in den Abschnitt der betreffenden Anlage einzufügen. Hierzu gehört, dass die Tätigkeit als Handelsvertreter/-in ohne jede oder nur geringfügige inhaltliche und zeitliche Beschränkung/Vorgaben seitens des vertretenen Unternehmers ausgeübt wird. Auch das in der Rechtsprechung immer wieder aufgeführte Kriterium einer eigenen Betriebsorganisation regte die CDH an ergänzend für die Beurteilung von Handelsvertretern als ein starkes Merkmal einzufügen. Ebenfalls die tatsächliche Beschäftigung von Untervertretern in der eigenen Vertriebsorganisation sollte bei der Gesamtabwägung als starkes Merkmal eine Rolle spielen.

Die seit April 2022 geltende Fassung der betreffenden Anlage zur versicherungsrechtlichen Überprüfung von Handelsvertretern berücksichtigt alle die vorgenannten Merkmale und trägt damit zu einer praxisgerechteren Gesamtabwägung im Rahmen bei versicherungsrechtlichen Beurteilung von Handelsvertretern bei. Den vollständigen Text finden Sie hier