Der Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, ob der Staat für Einnahmeausfälle haftet, die durch flächendeckende vorübergehende Betriebsschließungen oder Betriebsbeschränkungen auf Grund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus entstanden sind.
Der Kläger ist Inhaber eines Hotel- und Gaststättenbetriebs. Er musste aufgrund der Corona-Eindämmungsverordnung seine Gaststätte zeitweise schließen und sich auf den Außerhausverkauf von Speisen und Getränken beschränken. Die Investitionsbank Brandenburg gewährte dem Kläger eine Coronasoforthilfe. Er verlangte jedoch auch den Ersatz seiner den ausgezahlten Betrag übersteigenden Einbußen.
Der BGH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Weder aus den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) noch aus den Vorschriften zur Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) ergibt sich ein Entschädigungsanspruch, so der BGH.
Es ist nicht die Aufgabe des Staates, den von den Schließungsverfügungen aufgrund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Not geratenen Unternehmen, Entschädigungen zu zahlen. Vielmehr folgt aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), dass die staatliche Gemeinschaft Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und nur zufällig einen bestimmten Personenkreis treffen. Hieraus folgt zunächst nur die Pflicht zu einem innerstaatlichen Ausgleich, dessen nähere Gestaltung weitgehend dem Gesetzgeber überlassen ist. Erst eine solche gesetzliche Regelung kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen. Dieser sozialstaatlichen Verpflichtung kann der Staat zum Beispiel dadurch nachkommen, dass er – wie im Fall der COVID-19-Pandemie geschehen – haushaltsrechtlich durch die Parlamente abgesicherte Ad-hoc-Hilfsprogramme auflegt („Corona-Hilfen“), die die gebotene Beweglichkeit aufweisen und eine lageangemessene Reaktion zum Beispiel durch kurzfristige existenzsichernde Unterstützungszahlungen an betroffene Unternehmen erlauben.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.03.2022 – III ZR 79/21)
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