Der Bundesrat hat am 25.6.2021 dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) zugestimmt. Hauptzweck ist, die künftige steuerliche Gleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften zu ermöglichen. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz Anfang 2022 in Kraft treten.

Nach dem Inkrafttreten können sich Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften nach dem sogenannten Optionsmodell auf Antrag steuerlich wie Kapitalgesellschaften behandeln lassen. Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften erhalten somit die Möglichkeit, dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch zu nehmen wie Kapitalgesellschaften. Dies soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit von mittelständischen Familienunternehmen in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft stärken.

Hintergrund ist, dass Personengesellschaften gewerbesteuerrechtlich als eigenständige Steuersubjekte behandelt werden, für Zwecke der Einkommensbesteuerung sind dies hingegen ausschließlich die an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Personen oder Körperschaftsteuersubjekte. Dies kann im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand im Vergleich zu Kapitalgesellschaften führen. Ausgenommen von diesem Optionsmodell sind die Schenkungs- und die Erbschaftssteuer.

Der Vorteil besteht in einer niedrigeren Besteuerung des Unternehmens und der Möglichkeit, Gewinne zu thesaurieren, ohne darauf Steuern entrichten zu müssen. Entnahmen aus dem Eigenkapital der Gesellschaft unterliegen im Optionsmodell grundsätzlich der Abgeltungssteuer und dem Kapitalertragsteuer-Einbehalt. Vergütungen für die Tätigkeit von Gesellschaftern zählen bei Wahl des Optionsmodells als lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der wesentliche Inhalt des KöMoG:

  • Kern des Gesetzes ist die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden (§ 1a Körperschaftsteuerrechts KStG-E).
  • Globalisierung der für die Umwandlung von Körperschaften maßgeblichen Teile des Umwandlungssteuergesetzes (§ 1 UmwStG, § 12 Absatz 2 und 3 KStG-E).
  • Ersatz der Ausgleichsposten bei organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen (§§ 14 und 27 KStG-E) durch die sog. Einlagelösung.
  • Streichung des Abzugsverbots für Gewinnminderungen aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen (§ 8b Absatz 3 KStG-E).
  • Die Fristen des § 6b EStG werden geändert. § 52 Abs. 14 EStG wird wie folgt geändert: In Satz 4 werden die Wörter „ein Jahr“ durch die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt. Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Die in Satz 4 genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
  • Die Fristen für § 7g EStG werden geändert. § 52 Abs. 16 EStG wird wie folgt geändert: In Satz 3 werden die Wörter „zum Ende des vierten“ durch die Wörter „zum Ende des fünften“ ersetzt. Folgender Satz wird angefügt: „Bei in nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres.“
  • Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes: § 5 Abs. 1 GrEStG wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt nicht für eine Gesamthand, die nach § 1a des KStG optiert hat, es sei denn, die Ausübung und Wirksamkeit der Option liegt länger als die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist zurück und die jeweilige Beteiligung am Vermögen der Gesamthand besteht länger als die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist.“ Weitere Änderungen des GrEStG siehe Artikel 9 BT-Drucks. 19/29843.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1, 3, 8 Buchstabe b, Artikel 5 Nummer 5 sowie die Artikel 7 bis 10 BT-Drucks. 19/29843 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Den textlich kurz gefassten Beschluss des Bundesrates finden Sie nachstehend (BR-Drucks. 467/21 (Beschluss).