Der Sprung aus der Erwerbslosigkeit zur Gründung

Arbeitslosigkeit ist für die meisten Menschen keine angenehme Lebenssituation. Gleichzeitig ist eine neue Anstellung nicht immer und für jedermann die richtige Entscheidung. Für diejenigen, die schon länger mit dem Gedanken gespielt haben, sich selbständig zu machen und ihr eigener Chef zu sein, bietet auch die Erwerbslosigkeit eine Gelegenheit, einen Neuanfang zu starten und ein eigenes Unternehmen zu gründen.

Aus der Erwerbslosigkeit heraus gibt es verschiedene Fördermöglichkeiten. Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG) I etwa können einen Antrag auf Gründungszuschuss beantragen. Dieser beträgt 300 Euro für die ersten 6 Monate – zusätzlich zum Arbeitslosengeld. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller noch mindestens 150 Tage Anspruch auf ALG I hat.

Beachtet werden muss, dass Antragsteller keinen Anspruch (mehr) auf Bewilligung haben. Die Entscheidung hierüber ist seit 2012 eine reine Ermessensentscheidung. Ob der Gründungszuschuss bewilligt wird, liegt also einzig im Ermessen des entsprechenden Sachbearbeiters der jeweils zuständigen Arbeitsagentur. Dieser Umstand hat bedauerlicherweise zu einem erheblichen Rückgang der Bewilligungen durch die Arbeitsagenturen geführt. Die CDH hat diese Neuregelung bereits mehrfach kritisiert und fordert weiterhin eine gründerfreundliche Politik.

 

Nicht abschrecken lassen – wagen

Der fehlende Anspruch  sollte Gründungswillige aber auf keinen Fall abschrecken. Eine genaue Vorbereitung auf die Antragstellung ist dennoch und selbstverständlich geboten. Insbesondere die Erstellung eines Businessplans sollte nicht unterschätzt werden. Hierzu gehören zum Beispiel die Beschreibung der Geschäftsidee, die Marktanalyse, die Finanzplanung und die Darstellung von Chancen und Risiken. Einen Wegweiser für die Erstellung eines Businessplans und weitere Hilfestellungen finden Sie übrigens auf unserer Webseite im Bereich für Interessenten.  Neben einem ausgearbeiteten Businessplan verlangen die Arbeitsagenturen ebenfalls ein sogenanntes Tragfähigkeitsgutachten, also die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über das Vorhaben. Dies können Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Fachverbände, Kreditinstitute sowie Berufsfachverbände wie die CDH sein. Interessierte Mitglieder können sich hierfür an den jeweils zuständigen CDH-Landesverband wenden.

Ist das Geschäft angelaufen, der Ertrag aber – wie so häufig in der Gründungsphase – nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten ausreichend, kann nach Ablauf von 6 Monaten übrigens ein zweiter Antrag auf Bezuschussung für weitere 9 Monate in Höhe von 300 Euro gestellt werden.

Mehr Informationen für Gründer finden Sie in unserer Existenzgründerbroschüre .