Dürfen Datenschutzverstöße nun abgemahnt werden?

Spätestens seit Wirksamwerden der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) am 25.05.2018 wird nicht nur unter Juristen heftig diskutiert, ob ein Verstoß gegen die DSGVO dem Verstoßenden einen Wettbewerbsvorteil bringt und somit abmahnfähig ist. Obwohl die viel befürchtete Abmahnwelle ausgeblieben ist, ist die Frage stets aktuell und umstritten.

Während einige die Meinung vertreten, Datenschutzverstöße seien nicht abmahnfähig, weil die datenschutzrechtlichen Regelungen keine Marktverhaltensnormen im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) seien. Sind andere der Ansicht, dass Datenschutzverstöße sehr wohl einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen darstellen, die sich strikt an die Regeln des Datenschutzrechts halten.

Auch die Gerichte sind uneinheitlicher Meinung. Während das Landgericht Würzburg etwa einen DSGVO-Verstoß in Form einer ungenügenden Datenschutzerklärung auf einer Webseite als abmahnfähig ansah, urteilte das Landgericht Bochum im konkreten Fall in die entgegengesetzte Richtung.

Nunmehr hat sich auch das Oberlandesgericht Hamburg zu Wort gemeldet und urteilte, dass DSGVO-Verstöße zwar grundsätzlich abmahnfähig seien, jedoch nur in gewissen Grenzen. So sei die Abmahnfähigkeit lediglich dann zu bejahen, wenn die verletzte Vorschrift der DSGVO eine Regelung des Marktverhaltens beinhaltet. Darunter fallen also keine Vorschriften, die nicht auch dem Schutz der Interessen von Marktteilnehmern dienen. Welche konkreten Regelungen das sind, bleibt jedoch ungewiss.

Gesetzgeber muss aktiv werden

Die CDH spricht sich ausdrücklich gegen eine Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen aus. Die DSGVO regelt bereits die Rechtsbehelfe, Ansprüche und Sanktionen bei datenschutzrechtlichen Verstößen. Ein Rückgriff auf das Wettbewerbsrecht ist nicht geboten. In ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2018 zum „Gesetzentwurf zur Stärkung des freien Wettbewerbs“ fordert die CDH den Gesetzgeber auf, aktiv zu werden und gesetzlich klarzustellen, dass Verstöße gegen die DSGVO nicht unter die wettbewerbsrechtliche Abmahnfähigkeit fallen.

CDH-Mitglieder sollten insbesondere auch vor dem Hintergrund der obigen Gerichtsentscheidungen auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen achten. Im Vordergrund steht auch eine datenschutzrechtlich einwandfreie Webpräsenz. Ein Impressum und eine korrekte Datenschutzerklärung sind ein „Must have.“ Schließlich ist es ein Leichtes für Unternehmen, die Webseiten ihrer Wettbewerber auf möglicherweise abmahnfähige Datenschutzverstöße zu untersuchen.

Die Stellungnahme der CDH finden Sie hier.