Formelle Voraussetzungen bei der Gründung einer Handelsvertretung

Auf dem Weg in die Selbständigkeit sind zunächst einige bürokratische Hürden zu überwinden, um eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Handelsvertretung führen zu können.

 

Das A & O: Gewerbeanmeldung und Finanzamt

Der erste Schritt ist stets die Gewerbeanmeldung. Das Gewerbe muss spätestens gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden. Zuständig ist die Gewerbemeldestelle der Stadtverwaltung bzw. Gemeindeverwaltung (evtl. Ordnungsamt), in deren Bereich die Betriebsstätte liegt. Um das Gewerbe anmelden zu können, benötigt der Antragsteller in jedem Fall einen gültigen Personalausweis/ Reisepass. Außerdem muss Auskunft etwa über die Betriebsadresse, den Gewerbegegenstand und die Mitarbeiteranzahl gegeben werden. In der Regel informiert das Gewerbeamt das zuständige Finanzamt über die Anmeldung. Dieses teilt dem Selbständigen nach Bearbeitung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung seine Steuernummer mit.

 

Muss ich mich ins Handelsregister eintragen lassen?

Eine Pflicht zur Eintragung eines Unternehmens in das Handelsregister besteht nur, wenn sich das Geschäft über einen gewissen Umfang hinaus entwickelt hat. Indikator dafür sind die Anstellung von Mitarbeitern oder Einnahmen von über 100.000 EUR im Jahr. Eingetragen werden muss die Handelsvertretung auch, wenn sie in Form einer OHG, KG oder GmbH ausgeübt wird.

Darüber hinaus können sich aber auch Kleingewerbetreibende ins Handelsregister freiwillig eintragen lassen, um als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches zu gelten. Die Handelsregistereintragung hat Vor- und Nachteile. So stehen sich unter anderem ein höheres Ansehen im Wirtschaftsleben oder die Berechtigung zur Führung einer Firma und etwa die Pflicht zum Führen von Handelsbüchern gegenüber.

 

Sozialversicherungsrechtliche Folgen nicht verkennen

Handelsvertreter müssen immer auch die Gefahr einer Scheinselbständigkeit im Kopf haben. Selbständig ist ein Handelsvertreter nämlich nur, wenn er im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Sieht die Rentenversicherung oder das Finanzamt diese Voraussetzungen als nicht gegeben an, muss der Auftraggeber Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge des Handelsvertreters nachentrichten.

Beachtet werden muss auch eine mögliche Rentenversicherungspflicht. Diese liegt vor, wenn der Handelsvertreter auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt. Existenzgründer können jedoch in den ersten drei Jahren ihrer Selbständigkeit einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen.

Schließlich müssen Handelsvertreter, die Arbeitnehmer beschäftigen, ihren Betrieb bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden.