Eine vermeintlich konfuse Beschilderung ist keine Entschuldigung für eine erhebliche Geschwindüberschreitung.

In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer Rechtsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid und ein verhängtes Fahrverbot eingelegt. Der Fahrer war wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h zu einer Geldbuße von 900 € verurteilt worden, verbunden mit einem dreimonatigen Fahrverbot. Er befuhr die A 7 mit 146 km/h. Im Bereich einer LKW-Kontrolle war aus Sicherheitsgründen die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h reduziert und ein Überholverbot für LKW und Busse angeordnet worden. Der Autofahrer berief sich bei der Beschwerde auf eine „völlig verwirrende Beschilderung“.

Das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 20.01.2025 (Az. 2 Orbs 4/25) wies die Rechtsbeschwerde zurück und stellte fest, dass der Fahrer nicht nur fahrlässig, sondern vorsätzlich gehandelt habe. Wer sich auf eine unklare Beschilderung berufe, ohne dies nachvollziehbar zu belegen, setze sich selbst ins Unrecht. Die bloße Behauptung einer Unverständlichkeit genüge nicht.

Nach Ansicht des Gerichts stellt die Missachtung einer klaren und nachweislich präsenten Verkehrsregelung eine bewusste Entscheidung gegen die Rechtsordnung dar. Wer trotz eindeutig sichtbarer Verkehrszeichen das Tempolimit ignoriert, handelt vorsätzlich. Das OLG betonte, dass ein angeblicher Verbotsirrtum nicht dazu führe, die Sanktionen zu mildern. Vielmehr sei jeder Fahrer verpflichtet, sich an die Regeln zu halten und bei Unsicherheiten vorsichtig zu fahren.

Ein Absehen vom Fahrverbot kam nach Auffassung des Senats nicht in Betracht, da keine besonderen Umstände vorlagen, die dies rechtfertigen würden. Die Entscheidung ist rechtskräftig.