Hängepartie Diesel-Fahrverbote: Kleiner Mann, was tun?
Es war ein verzweifelter Versuch. Um Fahrverbote in schadstoffbelasteten Innenstädten zu vermeiden, haben sich die Bundesregierung sowie die beteiligten Bundesländer und Kommunen am 28. November 2017 auf Eckpunkte eines „Sofortprogramms Saubere Luft 2017-2020“ verständigt. Damit soll die Luftqualität in Städten verbessert werden. Dieses Programm wird vom Bund aufgelegt und finanziert. Jetzt liegt es an den betroffenen Kommunen, schnell wirksame Maßnahmen zur Vermeidung von gerichtlich angeordneten Fahrverboten zu treffen.
Die CDH hat allerdings Zweifel, ob die beschlossenen Maßnahmen ausreichen und rechtzeitig umgesetzt werden, um drohende Fahrverbote in allen Innenstädten gänzlich zu vermeiden. Die Hängepartie um Fahrverbote in den Innenstädten ist also noch nicht beendet.
Was also tun, wenn die Anschaffung eines neuen Geschäftswagens ansteht?
Wer vor eventuellen künftigen Fahrverboten möglichst sicher sein will und auf den Dieselmotor aus wirtschaftlichen Gründen nicht verzichten möchte, sollte nach Möglichkeit ein Fahrzeug wählen, das nachweislich bereits die Schadstoffklasse 6d erfüllt.
Kein Diesel mit Schadstoffklasse 6d erfüllt Ihre übrigen Anforderungen? Dann gilt es, über Alternativen nachzudenken. Viele kleine, aufgeladene Benziner bieten heute schon Verbrauchswerte, die denen von Dieseln kaum nachstehen. Superbenzin ist zwar teurer als Diesel, aber die Kfz-Steuer ist günstiger. Letzteres gilt auch für Erdgasmodelle aber in Verbindung mit günstigen Kraftstoffpreisen. Je nach Einsatzprofil kann auch ein sogenannter Plug-In-Hybrid-Antrieb, also die Kombination von Elektro- und Benzinmotor mit von außen aufladbarer Antriebsbatterie, interessant sein.
Sie rechnen nicht damit, künftig von einem Fahrverbot betroffen zu sein? Weil Ihre Kunden nicht in einer Stadt ansässig sind, die mit Überschreitungen der zulässigen Schadstoffgrenzwerte zu kämpfen haben? Sie fürchten aber einen Wertverlust seines Dieselfahrzeugs infolge von Fahrverboten und möchten dies vermeiden? Dann sollten Sie Ihr Fahrzeug leasen. Dabei ist darauf zu achten, einen sogenannten Kilometer-Laufzeit-Vertrag ohne Restwertrisiko abzuschließen. Auf keinen Fall sollte ein sogenannter Restwertvertrag abgeschlossen werden, bei dem der Leasingnehmer das Restwertrisiko trägt.
Und wenn Sie mit Ihrem nicht mehr ganz neuen Dieselfahrzeug im kommenden Jahr von einem innerstädtischen Fahrverbot erwischt werden? Dann sollten Sie als auf das Auto angewiesener Gewerbetreibender auf jeden Fall eine Ausnahmegenehmigung bei der betreffenden Kommune beantragen.