Unbürokratisches Opt-out erforderlich

Im Koalitionsvertrag steht es geschrieben. Union und SPD wollen für Selbständige eine Altersvorsorgepflicht einführen.

Betroffen hiervon sind alle Selbständigen, die nicht bereits anderweitig obligatorisch abgesichert sind, d.h. in ein Versorgungswerk oder ähnliches verpflichtend einzahlen müssen. Dabei sollen Selbständige grundsätzliche zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und – als Opt-out-Lösung – anderen insolvenz- und pfändungssicheren privaten Vorsorgearten wählen können. In beiden Fällen soll am Ende zumindest eine Rente oberhalb des Grundsicherungsniveaus herauskommen.

Die ersten Vorbereitungen zu diesem anspruchsvollen Gesetzesvorhaben haben nach der Sommerpause begonnen. Dies gilt sowohl für die Unionsfraktion im Bundestag – insbesondere in deren Arbeitsgruppe Arbeit und Soziales als auch für die Mitarbeiter im zuständigen Referat im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), von welchen ein sogenannter  Referentenentwurf als erster Vorschlag erstellt werden wird. Die SPD Bundestagsfraktion will sich daher auch zunächst zurückhalten, da das BMAS ja bekanntlich SPD geführt ist. Mit beiden Kreisen steht die CDH in Kontakt und hat sich sowohl mit der Arbeitsgruppe der Unionsfraktion als auch den entscheidenden  Mitarbeitern im BMAS persönlich getroffen.

Altersvorsorgepflicht: Vertrauensschutz berücksichtigen

Besonderer Bedeutung wird dabei aus Sicht der CDH, dem in Aussicht gestellten Opt-out-Verfahren zukommen, welches für alle Selbständigen zur Anwendung kommen wird, wenn sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig werden wollen. Im Rahmen dessen ist es besonders wichtig – und das hat die CDH in beiden Kreisen verdeutlicht, dass ein solches Verfahren unbürokratisch, zukunftsgerichtet und von einer Statusüberprüfung unabhängig erfolgen muss, um eine Verunsicherung wie in Folge der sogenannten Scheinselbständigkeitsgesetzgebung in den Jahren 1999 und 2000 geschehen, auszuschließen. Hinzukommend muss auch der Vertrauensschutz in die bereits getroffene Altersvorsorge bei den bereits länger selbständig Tätigen besonders berücksichtigt werden. Im Rahmen einer „Opt-out“-Überprüfung für die „älteren Jahrgänge“ bzw. schon länger selbständig Tätigen darf das Erfordernis der Pfändungs- und Insolvenzsicherheit für die bereits getroffene private Altersvorsorge nicht ausnahmslos gelten.  Denn privat genutztes Immobilienvermögen wäre dann als anzuerkennende Altersvorsorge außen vor, da dieses Erfordernis praktisch nicht zu erfüllen ist. Aus Sicht der CDH darf dieses jedoch keinesfalls geschehen, da das privat genutzte Wohneigentum zweifelsohne – gerade in der heutigen Zeit – einen wichtigen Baustein der privaten Altersvorsorge darstellt.

Zum gesamten Themenkomplex hat die CDH mit drei weiteren Mittelstandsverbänden, dem Bundesverband Direktvertrieb Deutschland e.V. (BDD), dem Deutschen Franchiseverband e.V. sowie mit dem MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V. ein gemeinsames Positionspapier erarbeitet. Details finden Sie hier: Positionspapier Vorsorgepflicht