Wann selbständige Vertriebler unter die Rentenversicherungspflicht fallen

Oft sei zu hören, dass Selbständige mit der gesetzlichen Rentenversicherung nichts zu tun haben. Doch hier ist Vorsicht geboten. Es gibt Fälle, in denen sich sehr wohl eine Rentenversicherungspflicht für Selbständige herausstellen kann. Und das kann teuer werden. Besonders betroffen können Existenzgründer sein, die Ihre Karriere mit einer Vertretung beginnen und noch kein Personal einstellen können.

Eine Versicherungspflicht liegt nach § 9 Nr. 9 SGB VI unter den folgenden Voraussetzungen vor:

Keine versicherungspflichtigen Beschäftigten

Als erstes Kriterium der Versicherungspflicht darf der Selbständige regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Beschäftigten haben. Beschäftigt der Selbständige mehrere Arbeitnehmer, die zwar jeweils in dieser Beschäftigung wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei sind, deren Arbeitsentgelte zusammengerechnet aber die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten und damit in ihrer Gesamtheit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ersetzen, entfällt eine Rentenversicherungspflicht.

Auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig

Die Rentenversicherungsträger sehen das zweite Kriterium als erfüllt an, wenn der Selbständige mindestens 5/6 seiner Gesamteinnahmen über einen Beurteilungszeitraum von etwa 1 Jahr hinweg nur von einem Auftraggeber bezieht. Dieses Kriterium kann damit auch ein Handelsvertreter erfüllen, wenn er mehrere Unternehmen gleichzeitig vertritt.

Sollten nämlich die Einkünfte aus einer Vertretung 5/6 der gesamten Provisionseinnahmen des Handelsvertreters ausmachen, spielt es keine Rolle mehr wie viele weitere Unternehmer der Handelsvertreter darüber hinaus noch im Rahmen seiner Vertriebsaktivitäten vertritt.

Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht für Existenzgründer

Existenzgründer mit einem Auftraggeber können sich spätestens bis zum dritten Monat ihrer Tätigkeit auf Antrag für einen Zeitraum von 3 Jahren von der Rentenversicherungspflicht von Anfang an befreien lassen. Diese Frist ist unbedingt ernst zu nehmen.

Weitere Informationen zum Thema Rentenversicherungspflicht von Selbständigen finden CDH-Mitglieder im mitgliedergeschützten Bereich der Infothek. Zur Beratung können sich Mitglieder stets an Ihren CDH-Landesverband wenden.