Der Handelsvertreter ist seinem Unternehmer gegenüber zur umfassenden Wahrnehmung dessen Interessen verpflichtet. Diese Pflicht ergibt sich bereits aus dem Gesetz und gilt auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung. Teil dieser sogenannten Treuepflicht ist das Verbot, während des laufenden Vertragsverhältnisses konkurrierend tätig zu werden. Der Handelsvertreter hat somit alles zu unterlassen, was die Interessen des Unternehmers beeinträchtigen oder ihn in einen Interessenkonflikt bringen könnte.

Dieses Wettbewerbsverbot besteht automatisch für die gesamte Dauer des Handelsvertreterverhältnisses. Es ist also nicht gesondert zu vereinbaren, sondern gehört zum „Wesen“ des Vertrags.

Die Rechtsprechung legt bei der Beurteilung einer möglichen Konkurrenzsituation einen strengen Maßstab an. Bereits dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass eine weitere Tätigkeit die Interessen des Unternehmers beeinträchtigen könnte, ist Vorsicht geboten. In Zweifelsfällen ist der Handelsvertreter verpflichtet, den Unternehmer zu informieren und dessen Zustimmung einzuholen. Entscheidend ist dabei weniger eine konkret nachweisbare Schädigung als vielmehr der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen den Vertragsparteien.

Wann liegt eine Konkurrenzsituation vor?

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wann überhaupt von einer unzulässigen Konkurrenz gesprochen werden kann. Maßgeblich ist dabei nicht allein ein objektiver Vergleich von Produkten oder Preisen, sondern vor allem die Sichtweise der Kunden.

Eine Konkurrenzsituation liegt vor, wenn die vom Handelsvertreter für verschiedene Unternehmer vertriebenen Produkte aus Kundensicht austauschbar sind oder zumindest denselben Bedarf decken. Es kommt also darauf an, ob ein Kunde realistischer Weise anstelle des Produkts des einen Unternehmers auch das Produkt des anderen wählen würde.

Keine Konkurrenz liegt hingegen vor, wenn die Produkte unterschiedliche Funktionen erfüllen oder sich an klar getrennte Kundenkreise richten. Allerdings ist die Abgrenzung oft schwierig. Selbst wenn sich die Hauptprodukte nicht überschneiden, kann bereits eine Konkurrenzsituation entstehen, wenn etwa Zubehör oder ergänzende Produkte betroffen sind. Die Rechtsprechung sieht hier die Gefahr, dass Kunden schrittweise zu einem anderen Anbieter wechseln, wenn sie dort ein umfassenderes Sortiment erhalten.

Gerade diese kundenbezogene Betrachtung führt dazu, dass die Beurteilung immer stark vom Einzelfall abhängt. Handelsvertreter sollten daher bereits bei ersten Zweifeln aktiv werden und die Situation offen mit dem Unternehmer klären.

Folgen eines Verstoßes

Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot hat regelmäßig gravierende Konsequenzen. In der Regel ist der Unternehmer berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Eine vorherige Abmahnung ist häufig entbehrlich, da es sich um einen schwerwiegenden Vertrauensbruch handelt.

Besonders einschneidend ist, dass mit einer berechtigten fristlosen Kündigung in aller Regel auch der Anspruch auf den Handelsvertreterausgleich entfällt. Darüber hinaus kann der Unternehmer Schadensersatz verlangen, insbesondere in Höhe des entgangenen Gewinns. Zur Durchsetzung solcher Ansprüche kann er vom Handelsvertreter Auskunft über Umfang und Dauer der Konkurrenztätigkeit verlangen.

Nachträgliche Konkurrenzsituationen

Nicht selten entsteht eine Konkurrenzsituation erst im Laufe des Vertragsverhältnisses, etwa wenn ein Unternehmer sein Sortiment erweitert oder sich an einem Wettbewerber beteiligt. Auch in solchen Fällen ist der Handelsvertreter verpflichtet, die entstandene Interessenkollision zu beseitigen.

In der Regel bedeutet dies, dass er das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmer kündigen muss, der die Konkurrenzsituation verursacht hat. Nur gegenüber diesem Unternehmer kann er sich dabei auf einen wichtigen Grund berufen und den Ausgleichsanspruch erhalten. Unterlässt der Handelsvertreter eine entsprechende Klärung, riskiert er eine fristlose Kündigung durch einen der beteiligten Unternehmer – mit den entsprechenden Nachteilen.

Fazit für die Praxis

Das Wettbewerbsverbot gehört zu den zentralen Pflichten des Handelsvertreters und wird von der Rechtsprechung streng gehandhabt. Maßgeblich ist stets die Sicht des Kunden und die Frage, ob eine reale Konkurrenzsituation entstehen kann.

Für die Praxis bedeutet das: Bereits bei ersten Zweifeln sollte der Handelsvertreter Transparenz schaffen und die Zustimmung des Unternehmers einholen. Eine frühzeitige Klärung schützt nicht nur vor rechtlichen Risiken, sondern auch vor nachhaltigen Störungen des Vertrauensverhältnisses.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Wettbewerbsverbot gilt automatisch während des gesamten Handelsvertretervertrags und folgt aus der gesetzlichen Treuepflicht.
  • Eine Konkurrenzsituation ist bereits dann gegeben, wenn Produkte aus Sicht der Kunden austauschbar sind oder denselben Bedarf decken.
  • Verstöße können eine fristlose Kündigung, den Verlust des Ausgleichsanspruchs und Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.
  • Auch nachträglich entstehende Konkurrenzsituationen müssen aktiv bereinigt werden.
  • Im Zweifel gilt: Offenheit gegenüber dem Unternehmer ist der sicherste Weg.