Am 29. Juni 2020 wurde das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und am darauffolgenden Tag vom Bundespräsidenten bereits ausgefertigt. Pünktlich zum 1. Juli 2020 ist damit das Gesetz, welches den steuerlichen Teil des Corona-Konjunkturpakets umsetzt, inkraftgetreten. Eine wesentliche steuerliche Maßnahme ist die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020.

Die Umsatzsteuer wird vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 auf 16 Prozent, der reduzierte Steuersatz von 7 auf 5 Prozent.

Nach Entwürfen steht nunmehr das finale Schreiben des Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Verfügung (BMF-Schreiben v. 30.6.2020 – III C 2 – S 7030/20/10009 :004), dessen Inhalt mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt worden ist. Das sechsundzwanzig Seiten umfassende Schreiben befasst sich sowohl mit Fragen zur Umstellung auf die niedrigen Steuersätze ab dem 1. Juli 2020 als auch zur Anhebung der Umsatzsteuersätze zum 1. Januar 2021.

Maßgebend für die Anwendung der Steuersätze ist, wann die Lieferung oder Leistung erbracht wird, § 27 Abs. 1 UStG. Unerheblich ist der Zeitpunkt der Bestellung, des Vertragsabschlusses, der Rechnungsstellung oder der Zahlung.

Dienstleistungen gelten im Zeitpunkt der Vollendung als erbracht, bei sog. Dauerleistungen am letzten Tag des Leistungszeitraums. Bei Lieferungen kommt es auf die sog. Verschaffung der Verfügungsmacht an; das ist häufig die Übergabe der Ware. Bei bewegten Lieferungen i. S. d. § 3 Abs. 6 UStG gilt der Transportbeginn als Lieferzeitpunkt. Diese Grundsätze gelten auch für sog. Teilleistungen. Durch die Vereinbarung von Teilleistungen kann ggf. die Anwendung der gesenkten Steuersätze ermöglicht werden.

Die Ausführungen zur Besteuerung der Umsätze von Handelsvertretern finden sich unter Randziffer 42 des BMF-Schreibens. Danach unterliegt die Leistung des Handelsvertreters, sofern sich die Entgeltsvereinbarung nach den §§ 87 ff HGB richtet, dem ab 1. Juli 2020 geltenden allgemeinen Umsatzsteuersatz von 16 Prozent, wenn der vertretene Unternehmer (Auftraggeber) die Lieferung oder sonstige Leistung an den Kunden nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt hat.

Abgestellt wird somit auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des Provisionsanspruches gem. § 87a Abs. 1 HGB – und nicht auf das „bedingte“ Entstehen des Provisionsanspruches bei erfolgreicher Vermittlung des Geschäftes.

Ausführung durch den Unternehmer bedeutet, die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung – i.d.R. Lieferung der bestellten Ware an den Kunden.

Das bedeutet im Klartext: Provisionen für alle Aufträge oder Bestellungen, die bis zum 30. Juni 2020 ausgeliefert wurden, unterfallen somit dem Mehrwertsteuersatz i.H.v. 19 %, unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung und der Bezahlung seitens des Kunden. Provisionen für Aufträge oder Bestellungen, die ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgeliefert werden, unterfallen dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz i.H.v. 16 %. Für Auslieferungen ab dem 1.1.2021 gilt dann wieder der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 %.

Im BMF-Schreiben ist unter anderem geregelt, dass der Leistungsempfänger bei Leistungen, die im Juli erbracht werden, auch ncoh eine mit 19 % bzw. 7  % zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Voraussetzung ist, dass der leitende Unternehmer diese Umsatzsteuer beim Finantamt angemeldet und bezahlt hat.

Das vollständige BMF-Schreiben haben wir in unsere Infothek Steuern  https://cdh.de/services/infothek/steuer/ unter der Rubrik „Mehrwertsteuer“ eingestellt. Das BMF Schreiben finden Sie direkt unter nachstehendem Link: www.cdh.de/download/10179