Einmalprovisionen stehen einem Ausgleichsanspruch nicht entgegen

Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist unter anderem ein Unternehmervorteil, der nach Vertragsende verbleibt. Wird der Handelsvertreter in Form von Einmalprovisionen bezahlt, wird oft argumentiert, dass das vertretene Unternehmen nach Vertragsende keinen auszugleichenden Vorteil habe, da er auch bei Vertragsfortführung keine (Folge-)Provisionen hätte zahlen müssen und somit der Vorteil des Wegfalls der Provisionszahlungspflicht nach Vertragsende nicht gegeben ist.

Das stimmt aber nicht ganz: Einmalprovisionen stehen dem Ausgleichsanspruch nicht zwangsläufig entgegen. Wieso, weshalb, warum und welche Rolle eine gestrichene Sonderprämie im Urteil des OLG Düsseldorf spielt, klären wir in dieser Shortcast-Folge.

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