Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung eines Schiedsgerichts durch die ordentlichen Gerichte findet grundsätzlich nicht statt. Das Verbot nach der die materielle Richtigkeit eines Schiedsspruchs nicht zu prüfen ist, gehört zu den grundlegenden Prinzipien der in der Zivilprozessordnung hierzu geregelten Verfahren. Ein Schiedsspruch kann deshalb nur dann aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung – dem sogenannten ordre public – offensichtlich widerspricht.
Ein Handelsvertreter, der sich ehemals im Handelsvertretervertrag mit seinem vertretenen Unternehmer auf eine verbindliche Schiedsgerichtsvereinbarung eingelassen hatte, wandte sich gegen einen zuvor ergangenen Schiedsspruch, mit welchem über den Streit der Parteien über dem Handelsvertreter noch zustehende Provisionsansprüche nach einer fristlosen Kündigung seitens des vertretenen Unternehmens entschieden worden war. Mit seinem gerichtlichen Aufhebungsantrag an das OLG Köln wandte sich der Handelsvertreter gegen die Teilzurückweisung seiner im Schiedsverfahren gestellten Anträge.
Einem Aufhebungsantrag gegen einen zuvor wirksam ergangenen Schiedsgerichtsspruch könne nur dann stattgegeben werden – so die Richter des 19. Senates des OLG Köln im Beschluss vom 24. Juni 2022 unter dem Aktenzeichen 19 Sch 2/22 – wenn seine Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung – dem sogenannten ordre public – widerspricht. Ein Verstoß gegen den materiell rechtlichen ordre public setze allerdings voraus, dass das Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das sei dann der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletze, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch müsse mithin gegen die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stelle nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr müsse es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers sei. Daran habe es im zu entscheidenden Verfahren jedoch gefehlt.
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