Auskunftsanspruch auf den vom Hersteller erzielten Rohertrag eines Produktes besteht nicht

Der Vorteil des Unternehmers oder Herstellers im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB besteht darin, die vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen Geschäftsverbindungen nach Beendigung des Vertrags weiterhin nutzen zu können. Es geht damit um eine Bewertung dieses vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen Kundenstamms ( goodwill ). Ein Anspruch des Vertragshändlers gegenüber dem Hersteller auf Auskunft über den von diesem mit dem Produkt insgesamt erzielten Rohertrag zur Durchsetzung eines Ausgleichsanspruchs besteht nicht. BGH, Urteil vom 24. September 2020 – VII ZR 69/19

2024-09-17T10:02:45+02:0006.12.2020|

Abgrenzung Handelsvertreter vom Gelegenheitsvermittler

Die Verpflichtung des Handelsvertreters, sich ständig um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen, muss nicht förmlich und nicht ausdrücklich niedergelegt sein, sie kann sich auch aus einer tatsächlichen Handhabung zu einer Rechtspflicht entwickeln. Hiervon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn der Vertrag von den Parteien tatsächlich durchgeführt wird. Maßgebend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Handhabung, wobei alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Das Merkmal „ständig“ bedeutet nicht langfristig oder auf unbestimmte Zeit, genügend ist vielmehr die Betrauung für eine  gewisse Zeit, wobei entscheidend das Bemühen um eine unbestimmte Vielzahl von Abschlüssen ist.
Urteil des LG Ravensburg vom 7.8.2015 –  Aktz.8 O 29/09 KfH 2

2024-08-15T10:20:44+02:0020.07.2020|
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