Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht den Antrag eines Fahrzeughalters abgelehnt, es der Polizeidirektion Hannover vorläufig zu untersagen, vom ihm geführte Fahrzeuge mittels der sogenannten „Section Control“ (= Abschnittskontrolle) auf der B 6 zwischen Gleidingen und Laatzen zu überwachen. Diese von Niedersachsen als erstem Bundesland erprobte Geschwindigkeits­überwachungs­anlage kann daher zunächst wieder in Betrieb genommen werden. Das Ober­verwaltungs­gericht änderte mit seiner Entscheidung auf Antrag der Polizeidirektion des vorausgegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover ab.

Die Besonderheit dieser, in anderen europäischen Ländern schon länger eingesetzten Art der Geschwindigkeitsüberwachung besteht darin, dass die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere, hier rund zwei Kilometer umfassende Strecke ermittelt wird. Deshalb werden bei Ein- und Ausfahrt in die bzw. aus der überwachte(n) Strecke vorsorglich die Kennzeichen aller Fahrzeuge erfasst, und zwar unabhängig von ihrer Geschwindigkeit.

VG beanstandet Eingriff in Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Die vorläufige Untersagung dieser Art der Überwachung durch das Verwaltungsgericht Hannover beruhte auf der Annahme, dass damit in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde, die erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung aber fehle.

OVG sieht keine durchgreifenden Bedenken bestehen und hält Einsatz der Anlage für gerechtfertigt

Die zunächst unterlegene Polizeidirektion Hannover berief sich in ihrem Änderungsantrag darauf, dass mit dem Ende Mai wirksam gewordenen § 32 Abs. 7 des Niedersächsischen Polizeigesetzes (= NPOG) nachträglich die erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung geschaffen worden und deshalb der Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Wirkung für die Zukunft zu ändern sei. Über diesen Antrag hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu entscheiden, weil hier noch das die Hauptsache betreffende Berufungsverfahren derselben Beteiligten anhängig ist (Az. 12 LC 79/19). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht folgte der Argumentation der Polizeidirektion und änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert. Ausschlaggebend hierfür war, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 7 NPOG keine durchgreifenden Bedenken bestehen, er gerade für die Pilotanlage auf der B 6 geschaffen worden und daher auch der Einsatz der dortigen Anlage gerechtfertigt ist.

  • 32 Abs. 7 NPOG lautet: „(7) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Satzes 2 Bildaufzeichnungen offen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (Abschnittskontrolle). Die Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. Bei Kraftfahrzeugen, bei denen nach Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, sind die nach Satz 2 erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen. Die Abschnittskontrolle ist kenntlich zu machen.

(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.07.2019 – 12 MC 93/19 -)