Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Verkehrsüberwachung mittels „Section Control“ auf der B 6 vorläufig verboten bleibt. Das Ober­verwaltungs­gericht bestätigte damit eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Hannover.

Die Besonderheit dieser, in anderen europäischen Ländern schon länger eingesetzten Art der Geschwindigkeitsüberwachung besteht darin, dass die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere, hier rund zwei Kilometer umfassende Strecke ermittelt wird. Deshalb werden bei Ein- und Ausfahrt in die bzw. aus der überwachte(n) Strecke vorsorglich die Kennzeichen aller Fahrzeuge erfasst, und zwar unabhängig von ihrer Geschwindigkeit. Gegen die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem Eilverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben. Die unterlegenen Beteiligten können allerdings bei einer Änderung der Rechtslage insoweit eine erneute gerichtliche Überprüfung beantragen.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.05.2019 – 12 ME 68/19 –