Am 31. Mai 2022 wird die Geltungsdauer der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen (Vertikal-GVO), nach der bestimmte Vereinbarungen und Verhaltensweisen von der Anwendung der allgemeinen Wettbewerbsvorschriften der EU freigestellt sind, auslaufen. Die EU-Kommission gab kurzfristig bereits jetzt im Rahmen einer Vorabbewertung Verbänden, Unternehmen und interessierten Bürgern die Möglichkeit, sich zu äußern, ob die Vertikal-GVO zukünftig überhaupt noch benötigt wird. Die CDH nutze diese Gelegenheit, um die Bedeutung der Beibehaltung des derzeit geltenden Handelsvertreterprivilegs zu unterstreichen wonach Handelsvertreterverträge von einer kartellrechtlichen Prüfung ausgenommen sind.
Die EU-Kommission hatte bereits vor längerer Zeit eine dreimonatige öffentliche Konsultation zur Bewertung der sogenannten Vertikal-GVO ab Januar 2019 angekündigt. Verbänden, Unternehmen und interessierten Bürgern sollen dort die Möglichkeit erhalten, sich zu äußern und zu bewerten, inwiefern die Verordnung nach wie vor wirksam, effizient und relevant ist, und ob sie im Einklang mit anderen EU-Rechtsvorschriften steht und ob sie einen Mehrwert schafft. Bis zum 6. Dezember 2018 gab die Kommission nun kurzfristig Gelegenheit für eine Vorabbewertung mit dem Schwerpunkt, ob die Vertikal-GVO zukünftig überhaupt noch benötigt wird.
Der klassische Handelsvertreter, welcher für Rechnung des Geschäftsherrn handelt, ist gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission für vertikale Beschränkungen von der Anwendung von Art. 101 AEUV ausgenommen. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen in Handelsvertreterverträgen (z.B. Preisvorgaben, Gebietsabsprachen, Wettbewerbsverbote) sind damit regelmäßig von der kartellrechtlichen Prüfung ausgenommen, weil sie sozusagen „in der Natur“ des Handelsvertreterverhältnisses liegen. Ohne solche Vereinbarungen ist ein Handelsvertretervertrag typischerweise gar nicht durchführbar.
Die CDH hat sich in einer Vorabbewertung am 06. Dezember 2018 ausdrücklich für die Beibehaltung dieses sogenannten Handelsvertreterprivilegs ausgesprochen. Denn würden Handelsvertreterverträge nicht vom Kartellverbot ausgenommen, wäre der Vertriebsweg Handelsvertretung mit seinen typischen wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen gefährdet. Die Ausnahme von Handelsvertreterverträgen vom Kartellverbot ist vor allem auch angesichts der voranschreitenden Digitalisierung besonders wichtig. Die Bedeutung von Handelsvertretungen für den europäischen Binnenmarkt wurde von der EU-Kommission im Jahre 2015 im Rahmen des REFIT-Programms ausdrücklich festgestellt. Eine Bedrohung des Berufsstandes der Handelsvertreter durch einen Wegfall des Handelsvertreterprivilegs kann also nicht im Sinne der EU-Kommission sein.
Die CDH wird sich im nächsten Jahr ebenfalls an der öffentlichen Konsultation der Kommission zu diesem Thema im Detail äußern und umfassend Stellung beziehen.
Die Bewertung der CDH finden Sie hier.