Ob ein Autofahrer ein Tempolimit vorsätzlich missachtet hat, muss ihm ein Gericht nachweisen. Ansonsten ist von der dann fälligen doppelten Geldbuße abzusehen und auf Fahrlässigk­eit mit einfacher Geldbuße zu entscheiden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Ober­landes­gerichts Bamberg.

Vier Tempolimit-Schilder übersehen
Im konkreten Fall wurde ein Autofahrer auf der Autobahn mit 160 km/h geblitzt. Vorher hatten vier Mal Schilder auf das Tempolimit 120 km/h hingewiesen, die gut sichtbar waren. Er sollte die doppelte Geldbuße zahlen, weil er vorsätzlich gehandelt habe. Der Mann aber brachte vor, er habe die Schilder nicht gesehen. Eine Schutz­behauptung, urteilte das Amtsgericht, das wegen der starken Über­tretung von Vorsatz ausging.

OLG verneint Vorsatz
Das Oberlandesgericht kippte das Urteil. Zwar sei allein die Erheblich­keit der Über­tretung geeignet, den Vorsatz zu begründen. Bestreite der Betroffene aber, die Schilder gesehen zu haben, reicht es nicht aus, das als Schutz­behauptung hinzustellen. Diese Unkenntnis muss nachgewiesen werden, denn ein allgemeines Tempolimit gibt es auf der Autobahn nicht. Auch mehrfach wiederholte Schilder lassen laut Gericht den Schluss nicht zu, dass der Autofahrer sie gesehen hat. Das Gericht entschied auf eine fahrlässige Geschwindigkeits­übertretung.

(OLG, Az.: 3 Ss OWi 126/19)