Fluggäste, die gegen ihren Reiseveranstalter Anspruch auf Erstattung ihrer Flugscheinkosten haben, können nicht auch eine Erstattung beim Luftfahrtunternehmen beanspruchen (EuGH, Urteil v. 10.7.2019 – C-163/18, „HQ u.a.“).

Sachverhalt: Das vorlegende Gericht (hier Bezirksgericht Nordniederlande) möchte vom EuGH wissen, ob ein Fluggast, der nach der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen gegen seinen Reiseveranstalter Anspruch auf Erstattung seines Flugscheins hat, die Erstattung dieses Flugscheins auch auf der Grundlage der sog. Fluggastrechteverordnung beim Luftfahrtunternehmen geltend machen kann.

Hierzu führten die Richter des EuGH weiter aus:

  • Das Bestehen eines Erstattungsanspruchs aus der Richtlinie über Pauschalreisen reicht aus, um auszuschließen, dass ein Fluggast, dessen Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist, beim ausführenden Luftfahrtunternehmen die Erstattung seiner Flugscheinkosten nach der Fluggastrechteverordnung verlangen kann.
  • Die Ansprüche auf Erstattung der Flugscheinkosten nach der Fluggastrechteverordnung und nach der Richtlinie über Pauschalreisen sind nicht kumulierbar.
  • Eine solche Kumulierung würde zu einem ungerechtfertigten Übermaß an Schutz der betroffenen Fluggäste zu Lasten des ausführenden Luftfahrtunternehmens führen, da dieses nämlich Gefahr liefe, einen Teil der Verantwortung übernehmen zu müssen, die dem Reiseveranstalter obliegt.
  • Dies gilt auch in dem Fall, dass der Reiseveranstalter finanziell nicht in der Lage ist, die Flugscheinkosten zu erstatten, und keine Maßnahmen getroffen hat, diese Erstattung sicherzustellen.
  • Denn die Richtlinie über Pauschalreisen sieht u. a. vor, dass der Reiseveranstalter nachweisen muss, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge sichergestellt ist.
  • Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt eine nationale Regelung die Verpflichtungen aus der Richtlinie nur dann ordnungsgemäß um, wenn sie dazu führt, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters für die Fluggäste tatsächlich die Erstattung aller ihrer gezahlten Beträge sichergestellt ist.
  • Andernfalls kann der betroffene Reisende eine Klage gegen den betreffenden Mitgliedstaat auf Ersatz des Schadens erheben, der ihm durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden ist.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. 10.7.2019 (il)