Die Volkswagen AG muss dem Käufer eines gebrauchten Audi A4 mit Dieselmotor EA 189 Eu5 aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung den Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung erstatten. So lautet der Beschluss des OLG Köln  v. 3.1.2019 Akz. 18 U 70/18, der das zuvor in dieser Richtung ergangene Urteil des Landgerichtes bestätigte.

Der Kläger hatte bei einem Audi-Händler einen gebrauchten Audi A4 Avant 2.0 TDI mit einem Kilometerstand von rund 43.000 km zu einem Preis von 21.500 € erworben. Eingebaut war ein Dieselmotor EA 189 Eu5 der Volkswagen AG (im Folgenden VW) mit einer manipulierten Abgas-Software. Anfang Juli 2018 ließ der Kläger, dem Angebot der Beklagten folgend, ein Software-Update einspielen, welches dafür sorgen sollte, die öffentlich-rechtlichen Grenzwerte einzuhalten.

Der Kläger machte geltend, dass er das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er bei Vertragsschluss den tatsächlichen Schadstoffausstoß gekannt hätte. Das Software-Update sei nicht geeignet, den Mangel zu beheben. Zudem seien schädliche Auswirkungen auf den Motor zu befürchten. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in erster Instanz hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von ca. 97.000 km.

Das Landgericht hatte VW mit Urteil v. 12.4.2018 – 24 O 287/17 dazu verurteilt, dem Kläger Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs im Wege des Schadensersatzes rund 17.000 € zu bezahlen. Dabei zog es für die vom Kläger gefahrenen rund 54.000 km einen Betrag von rund 4.500 € vom Kaufpreis ab und legte dabei eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km zu Grunde.

Das OLG Köln wies die Berufung von VW als offensichtlich unbegründet zurück:

Die Voraussetzungen von § 826 BGB – sittenwidrige vorsätzliche Schädigung – sind erfüllt: Die VW-Mitarbeiter haben die mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Motoren dem zum VW- Konzern gehörenden Hersteller gerade zum Zweck der Weiterveräußerung überlassen. ie haben damit gerechnet, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die manipulativ wirkende Software weiterveräußert werden.

Aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt und den potentiellen Kunden ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass die Mitarbeiter auch in der Vorstellung gehandelt haben, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der Fahrzeuge führen kann und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht ohne weiteres erwerben werden. Diese Kenntnisse und Vorstellungen sind der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen. Aufgrund des Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass der Vorstand der Beklagten über umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der Software verfügt habe.

Zugunsten des Klägers greift eine Erleichterung der Darlegungslast: Es hat genügt, dass der außerhalb der Geschehensabläufe stehende Kläger allgemein behauptet hat, dass dem Vorstand der Beklagten sämtliche Umstände bekannt gewesen seien. Es ist dann Sache der Beklagten gewesen, konkret darzulegen, dass und wie einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss des Vorstandes die mangelhafte Software pflichtwidrig beauftragen, bezahlen und verwenden ließen. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten hat nicht einmal ansatzweise ausgereicht. Weiterhin führten die Richter aus, dass in dem vom Kraftfahrtbundesamt erzwungenen Software-Update keine Erfüllung des Schadensersatzanspruchs liegen könne. Auch ein Entfallen des Schadens habe VW nicht hinreichend dargelegt. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.