Während sich OHG und (GmbH & Co.) KG schon immer in die Abteilung A des Handelsregisters eintragen lassen müssen, bestand für die GbR bislang keine Möglichkeit für eine Eintragung in ein öffentliches Register. Mit der Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR zum 1. Januar 2024 ändert sich dies.
Hintergrund ist das Inkrafttreten des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) am 1. Januar 2024, welches bereits am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist. Mit diesem Gesetz soll die bestehende Publizitätslücke bei der GbR geschlossen werden. Betroffen sind solche GbR, die selbst am Rechtsverkehr teilnehmen sollen. Dies ist bei reinen Innengesellschaften nicht der Fall.
Das MOPeG regelt zwar keine Eintragungspflicht der rechtsfähigen GbR in das Gesellschaftsregister (§ 707 Abs. 1 BGB n.F.: „können die Gesellschaft … anmelden“), die Eintragung ist aber Voraussetzung für die Vornahme von Rechtsgeschäften, die ihrerseits die Eintragung in ein anderes Register erfordern.
Hieraus folgt für manche GbR ein faktischer Eintragungszwang. Die Eintragung einer GbR als Namensaktionär im Aktienregister ist nur möglich, wenn diese selbst im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 67 Abs. 1 Satz 3 AktG). Dasselbe gilt für die Gesellschafterliste einer GmbH (§ 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG).
Eine eingetragene GbR führt die Rechtsformbezeichnung eGbR (§ 707a Abs. 2 BGB n.F.)
Für eine GbR, die bereits in einer Gesellschafterliste oder einem Aktienbuch oder im Grundbuch eingetragen sind, besteht Bestandsschutz. Diese sind nicht gezwungen, sich in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Dies gilt aber nur solange keine Veränderungen eintreten.
Nachstehend die weiteren Folgen für die GbR kurz zusammengefasst:
- GbR zur gemeinsamen Berufsausübung: Es besteht keine Eintragungspflicht im Gesellschaftsregister. Die Eintragung ist aber erforderlich, wenn die Gesellschaft Grundstückseigentümer wird oder andere registrierte Rechte erwerben will.
- Beteiligungs-GbR: Bei diesen ist eine Eintragung im Gesellschaftsregister zwingend, wenn Anteile in der Rechtsform der AG oder GmbH gehalten und die Beteiligungen sich verändern sollen. Das gilt auch für eine europäische Aktiengesellschaft (SE) mit Sitz in Deutschland, weil diese wie eine AG behandelt wird. Für die Beteiligung als Kommanditistin in der Rechtsform der KG gilt entsprechendes.
Es ist zu empfehlen, eine Anmeldung rechtzeitig vorzubereiten, denn diese ist von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken (§ 707 Abs. 4 Satz 1 BGB n.F.). Eine Vertretung ist möglich, die Vollmacht bedarf aber der öffentlichen Beglaubigung, muss also vor einen Notar erfolgen (§ 707b Nr. 2 BGB n.F. in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 3 HGB).
Unabhängig vom BGB-Gesellschaftsregister ist eine Eintragungspflicht im Transparenzregister gemäß § 20 Abs. 1 GwG zu prüfen. Alle rechtsfähigen Personengesellschaften trifft die Pflicht, ihre wirtschaftlich Berechtigten eintragen zu lassen. Zu beachten ist für eine Beteiligungs-GbR, dass sie als Anteilseigner selbst Trägerin von Rechten und Pflichten, und damit rechtsfähig ist.
Den vollständigen Text des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) finden Sie hier.