Das Amtsgericht Würzburg hat kürzlich entschieden, dass Fahrradfahrern kein Vorfahrtsrecht gegenüber Autofahrern zusteht, wenn Erstere einen Zebrastreifen überqueren.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt überquerte eine Fahrradfahrerin eine Straße auf einem Fußgängerüberweg. Dabei kam es zur Kollision mit einem Auto. Die Klägerin, die Ehefrau des Autofahrers, machte die Radfahrerin für den Unfall verantwortlich und forderte von der beklagten Fahrradfahrerin Schadensersatz für den am Fahrzeug entstandenen Schaden. Das Amtsgericht Würzburg entschied mit Urteil vom 24. Mai 2023 unter dem Aktenzeichen 30 C 1164/21, dass die beklagte Fahrradfahrerin schuldhaft das Eigentum der Klägerin beschädigt habe und deshalb nach § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz hafte. Die Radfahrerin sei über den Fußgängerüberweg gefahren, ohne auf den einbiegenden Pkw der Klägerin Rücksicht zu nehmen.

Die Fahrradfahrerin habe vor dem Pkw die Fahrbahn überquert, obwohl sie wartepflichtig gewesen sei. Sie könne sich nicht auf ein Vorfahrtsrecht nach § 26 Abs. 1 StVO berufen. Denn sie sei nicht zu Fuß über den Fußgängerweg gegangen, sondern mit dem Fahrrad gefahren. Das Gesetz spreche in § 26 Abs. 1 StVO ausdrücklich von zu Fuß gehenden.

Allerdings hafte auch die Klägerin nach §7 Abs. 1 StVG. Die Klägerin müsse sich nämlich im Rahmen der Abwägung nicht nur eigene Verkehrsverstöße, sondern auch die Betriebsgefahr ihres Kfz zurechnen lassen, auch wenn die Beklagte nur aus Verschulden hafte. Die Klägerin müsse sich daher ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen. Nach § 1 Abs. 2 StVO wäre ihr Ehemann als Fahrzeugführer verpflichtet gewesen, den gesamten vor ihm liegenden Fahrbahnraum zu beobachten. Denn wäre er aufmerksam gewesen, hätte er die Fahrradfahrerin und ihre offensichtliche Absicht, den Fußgängerüberweg zu überqueren, erkennen können.