Steht ein Fahrzeug auf einem durch die Zeichen 237 und 295 StVO nebst Piktogramm „Fahrrad“ gekennzeichneten Radweg, so rechtfertigt dies auch dann das Abschleppen des Fahrzeugs, wenn das Fahrzeug am Ende des Radwegs steht und hinter dem Fahrzeug ein anderes Fahrzeug parkt. Dies hat das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 05.05.2021
(Az.  1 K 860/20) kürzlich entschieden.

Dem Halter eines Pkw, der auf einem durch die Zeichen 237 und 295 StVO nebst Piktogramm „Fahrrad“ gekennzeichneten Radweg parkte, wurden die Kosten der Abschleppung in Höhe von 305,60 EUR in Rechnung gestellt. Der Halter klagte dagegen und argumentierte, dass es zu keiner Verkehrsbehinderung gekommen sei, da er am Ende des Radwegs gestanden habe und hinter ihm ein anderes Fahrzeug geparkt habe. Die Radfahrer hätten also ohnehin auf die Straße ausweichen müssen.

Das Verwaltungsgericht Leipzig entschied zu Lasten des Klägers. Das Abschleppen seines Fahrzeugs sei rechtmäßig gewesen, da er verkehrswidrig geparkt habe. Die Zeichen 237 und 295 gebieten eine umgehende Entfernung vom Abstellort.

Dem Einwand des Klägers, die Radfahrer seien nicht behindert worden, weil sie wegen des hinter ihm geparkten Fahrzeugs ohnehin auf die Straße haben ausweichen müssen und er am Ende des Radwegs stand, folgte das Gericht nicht. Denn dies ändere nichts an der vom Fahrzeug des Klägers ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung des Radwegs und der damit verbundenen Gefährdung des fließenden Verkehrs infolge ausweichender Radfahrer.

Außerdem sollen andere Verkehrsteilnehmer vom gleichen verbotswidrigen Verhalten abgehalten werden. Das vom Kläger angeführte andere geparkte Fahrzeug verdeutliche den bereits eingetretenen Nachahmungseffekt.

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