Wer einen Diebstahl seines Autos mitverschuldet, kann Probleme mit der Versicherung bekommen. Diese kann ihre Zahlung kürzen oder gar ganz verweigern. Es reicht dafür aber nicht aus, wenn der Autobesitzer das Zündschloss des Wagens nicht repariert hat. Das zeigt ein Urteil Oberlandesgerichts Hamburg.
Versicherung: Defektes Zündschloss begünstigte den Diebstahl
In dem Fall wurde ein Auto gestohlen, die Versicherung wollte den Schaden aber nicht ganz übernehmen. Ihr Argument: Der Eigentümer hatte ein defektes Zündschloss nicht reparieren lassen. So ließ sich das Auto mit Hilfe eines Schraubendrehers starten. Dadurch habe er den Diebstahl mitbegünstigt.
OLG: Defektes Zündschloss als Ursache nicht ausreichend
Das Oberlandesgericht Hamburg sah das anders. Ein defektes Zündschloss allein reicht demnach nicht für eine Mitverursachung aus. Man könne nicht überprüfen, ob dies den Diebstahl erleichtert habe. Auch konnte das Gericht nicht nachvollziehen, ob der Entschluss des Täters in irgendeiner Weise auf seiner Kenntnis des defekten Zündschlosses beruht habe.
Versicherung musste für Diebstahl aufkommen
Der Versicherung hielt das Gericht vor, dass sie durch einen früheren Schadensfall Kenntnis von dem defekten Zündschloss hatte, aber weder zur Reparatur gedrängt noch den Vertrag gekündigt habe.
(Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10.04.2018, Az. 14 U 106/17)