Zeigt die Ampel grün, muß das Überfahren der Haltelinie und das Einfahren in den Kreuzungsbereich nahtlos ineinander übergehen. Muss der Verkehrsteilnehmer kurz nach dem Überfahren der Haltelinie verkehrsbedingt halten, so darf er bei Rot nicht weiterfahren, da anderenfalls ein Rotlichtverstoß vorliegt. Dies hat das Kammergericht Berlin kürzlich mit Beschluss vom 24.01.2022 entschieden. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hatte einen Autofahrer wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 250 € und einen Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Der Autofahrer war zwar bei grün über die Haltelinie gefahren, musste aber bereits 50 cm danach wegen Rechtsabbiegern vor der noch vier Meter von seinem Fahrzeug entfernten Ampel halten. Erst nachdem die Ampel rot zeigte, konnte er seine Fahrt fortsetzen. Er scherte nach links aus, um an den ihn an der Weiterfahrt hindernden Fahrzeugen vorbeizufahren. Dabei kam es beinahe zu einem Zusammenstoß mit einer Straßenbahn, welcher nur durch ein starkes Abbremsen der Straßenbahn vermieden werden konnte. Gegen seine Verurteilung legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde ein. Er führte an, keinen Rotlichtverstoß begangen zu haben, da er Kreuzungsräumer gewesen sei.

Das Kammergericht Berlin bestätigte mit Beschluss vom 24.01.2022 – AZ.: 3 Ws (B) 354/21 – 122 Ss 155/21 die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Betroffene habe das Haltegebot vor der Kreuzung nach § 37 Abs. 2 Satz 7 StVO missachtet und einen Rotlichtverstoß begangen. Er sei kein Kreuzungsräumer gewesen. Geht das Fahren über die Haltelinie und das Einfahren in den Kreuzungsbereich nicht nahtlos ineinander über, so dürfe der Kraftfahrzeugführer, wenn er vor dem durch die Flucht- oder Fahrlinie gebildeten Kreuzungsraum aufgehalten wird, nach Rotlichtbeginn nicht weiterfahren.