In mehreren Eilverfahren hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass die auf Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungs­verordnung gestützten und jeweils für sofort vollziehbar erklärten Untersagungen des Betriebs von Fahrzeugen mit nicht nachgerüstetem Dieselmotor rechtmäßig sind. Damit bestätigte das Ober­verwaltungs­gericht die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls sind Eigentümer und Halter von Fahrzeugen der Marken VW Touran und Polo sowie Audi A 6, die jeweils mit Dieselmotoren der Reihe EA 189 betrieben werden. Sie weigerten sich, das den Herstellern vom Kraftfahrt-Bundesamt verpflichtend auferlegte Software-Update vornehmen zu lassen. Daraufhin untersagten ihnen die Kfz-Zulassungsbehörden unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Fahrzeugbetrieb.

In seiner Entscheidung führte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aus, dass die Ordnungsverfügungen bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden seien, denn ohne die Installation des Software-Updates seien die Voraussetzungen für eine Zulassung der Fahrzeuge derzeit nicht erfüllbar. Das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz der Bevölkerung und an der Luftreinhaltung überwiege das private Interesse der Antragsteller am vorläufigen Weiterbetrieb ihrer Fahrzeuge.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2019 – OVG 1 S 63.18, OVG 1 S 117.18, OVG 1 S 123.18 und OVG 1 S 125.18 –