Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mehrere Eilanträge gegen die Anordnung eines Verkehrsverbots für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V in der Umweltzone Stuttgart abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verkehrsverbots.

Mit den Eilanträgen wollten die Antragsteller der zugrunde liegenden Verfahren erreichen, dass sie die Umweltzone Stuttgart weiterhin mit Dieselfahrzeugen unter der Abgasnorm Euro 5/V befahren dürfen. Zur Begründung machten die Antragsteller im Wesentlichen Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Anordnung und an der Rechtmäßigkeit des dieser Anordnung zugrundeliegenden Luftreinhalteplans Stuttgart als Teilplan der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart geltend. So fehle es an einer Rechtsgrundlage für die erfolgte Anordnung des Verkehrsverbots, insbesondere für das gewählte Zusatzzeichen „Diesel (außer Lieferverkehr) erst ab Euro 5/V frei“. Die anderslautenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Urteil vom 26. Juli 2017 und des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 27. Februar 2018 seien unzutreffend. Darüber hinaus seien die dem Luftreinhalteplan zugrunde gelegten und vom Verwaltungsgericht Stuttgart im Urteil vom 26. Juli 2017 herangezogenen Grenzwerte für NO2 von 40 µg/m3 veraltet. Auch seien die Standorte der Messstellen fehlerhaft gewählt worden und eine Berücksichtigung anderer Verursacher, etwa des Stuttgarter Hafens und der Heizkraftwerke unterblieben, wodurch sich das angeordnete Verkehrsverbot als unverhältnismäßig erweise. Schließlich sei der Regelungsgehalt des gewählten Verkehrszeichens für unkundige Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres zu erfassen.

 

Festgeschriebene Grenzwerte sind unabhängig von ihrer Aktualität zu beachten

Das Verwaltungsgericht Stuttgart konnte durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verkehrsverbots nicht erkennen. Eine Rechtsgrundlage sei – wie bereits das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt habe – mit § 40 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes gegeben. Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften stünden der getroffenen Anordnung nicht entgegen. Dies folge – wie bereits das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe – aus zwingend umzusetzendem Unionsrecht. Die dort festgeschriebenen Grenzwerte seien unabhängig von ihrer Aktualität zu beachten, solange sie nicht von zuständiger Stelle geändert würden. Die Ausführungen zu den Standorten der Messstellen und den übrigen möglichen Verursachern führten jedenfalls nicht zu einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnung. Gleiches gelte für die konkrete Ausgestaltung des gewählten Zusatzzeichens. Auch wenn die vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit zuließen, sei es den vom Verkehrsverbot Betroffenen jedenfalls nicht unzumutbar, dieses vorerst zu beachten. Denn die Regelungen zum Verkehrsverbot enthielten einen umfassenden Katalog von Ausnahmetatbeständen, wonach einige Verkehrsteilnehmer bereits grundsätzlich nicht vom Verkehrsverbot betroffen seien und andere bei der Landeshauptstadt Stuttgart Ausnahmegenehmigungen beantragen könnten. Die von den Antragstellern geltend gemachten persönlichen Umstände seien daher nicht in den vorliegenden Verfahren zu prüfen, sondern im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zu berücksichtigen.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2019 – 17 K 1831/19, 17 K 2011/19, 17 K 2027/19, 17 K 2037/19, 17 K 2038/19, 17 K 2041/19, 17 K 2049/19, 17 K 2050/19, 17 K 2064/19 –