Messergebnisse bei Einhaltung der Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens gemäß Rechtsprechung des BGH für Verurteilung ausreichend
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass Blitzer-Messungen mit Geräten, bei denen die Messdaten nicht gespeichert werden, grundsätzlich nach wie vor verwertbar sind. Das Oberlandesgericht setzte sich damit in Gegensatz zu einem aktuellen Urteil des Verfassungsgerichts des Saarlandes.
Manch ein Autofahrer hatte sich schon gefreut: Das Verfassungsgericht des Saarlandes hatte mit einem Urteil im Juli 2019 entschieden, dass Fotos von Blitzgeräten, die die Messdaten nicht speichern, für eine Verurteilung nicht ausreichen, selbst wenn die Geräte von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zugelassen und geeicht sind. Denn ein Autofahrer könne die tatsächlichen Grundlagen der Verurteilung nicht überprüfen. Dies verletze sein Recht auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung. Das Urteil hatte bundesweit für Wirbel gesorgt. In mehreren Städten sind die Blitzgeräte ohne Speichermöglichkeit bereits außer Betreib genommen worden.
Zulassung der Geräte durch PTB indiziert bei geeichten Gerät Richtigkeit des gemessenen Wertes
Das Oberlandesgericht Oldenburg folgte der saarländischen Rechtsprechung nun explizit nicht. Auch Messungen ohne Datenspeicherung seien verwertbar, so das Gericht. Der Bundesgerichtshof habe für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten das standardisierte Messverfahren anerkannt. Die Zulassung durch die PTB indiziere bei einem geeichten Gerät die Richtigkeit des gemessenen Wertes. Bei Einhaltung der Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens sei das Ergebnis nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Verurteilung ausreichend. Auch für die Messung mit einer Laserpistole, bei der keine Daten gespeichert werden, sei dies anerkannt. Für eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Blitzgerät könne daher nichts anderes gelten.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 09.09.2019 – 2 Ss (Owi) 233/19 –