Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates entschieden, dass in gewerblichen Miet-/Pachtverhältnissen ein „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ fingiert wird, wenn infolge staatlicher Maßnahmen trotz gravierender coronabedingter Umsatzausfälle die Miete oder Pacht in unveränderter Höhe gezahlt werden soll.
Bisher haben die Gerichte sehr unterschiedlich entschieden, ob in Fällen staatlicher, coronabedingter Anordnungen der Ladenschließungen mit der Folge gravierender Umsatzeinbußen ein Mietmangel (§ 536 BGB) oder ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegt, der zur Anpassung des Miet-/Pachtzinses führt.
Um während der Corona-Krise zu vermeiden, dass gewerbliche Mieter/Pächter trotz gravierender coronabedingter Umsatzausfälle in unveränderter Höhe die Miete/Pacht bezahlen müssen und damit insolvenzgefährdet sind, wird nunmehr Art. 240 EGBGB durch einen § 7 wie folgt ergänzt:
„Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen
(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.
(2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden.“