Hybride und virtuelle Vereinssitzungen waren schon nach bisherigem Recht möglich. Allerdings war dafür in der Regel eine entsprechende Bestimmung in der Vereinssatzung erforderlich. Diese Notwendigkeit ist mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht seit dem 21. März 2023 entfallen.

Das bewirkt eine Änderung bzw. Ergänzung im Bürgerlichen Gesetzbuch ( BGB ) im Abschnitt des dort geregelten Vereinsrechts, die am 21. März 2023 in Kraft getreten ist.

Für hybride Mitgliederversammlungen – d.h. Versammlungen, an denen die Mitglieder wahlweise durch Präsenz am Versammlungsort oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen können – gilt nunmehr Folgendes: Das Einberufungsorgan des Vereins, in der Regel der Vorstand, kann bestimmen, dass die Mitgliederversammlung als hybride Versammlung durchgeführt wird. Eine Ermächtigung durch die Satzung oder die Vereinsmitglieder ist dafür nicht mehr erforderlich.

Für virtuelle Mitgliederversammlungen – d.h. Versammlungen, an denen die Mitglieder nur im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen können – gilt nunmehr: Das Einberufungsorgan des Vereins, in der Regel der Vorstand, kann eine Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung einberufen, wenn es dazu ermächtigt wurde. Eine Satzungsermächtigung ist nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Beschluss der Mitglieder, der in einer Mitgliederversammlung, aber auch außerhalb der Mitgliederversammlung gefasst werden kann. Durch den Beschluss kann das Einberufungsorgan ermächtigt werden, anzuordnen, dass einzelne oder alle künftigen Mitgliederversammlungen als virtuelle Versammlungen stattfinden können. Der Beschluss bedarf, wenn er in der Mitgliederversammlung gefasst wird, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 32 Abs. 1 Satz 3 BGB). Außerhalb der Mitgliederversammlung kann er mit schriftlicher Zustimmung aller Mitglieder gefasst werden (§ 32 Abs. 2 BGB).

Wenn das Einberufungsorgan eine hybride oder virtuelle Mitgliederversammlung einberuft, entscheidet es auch über die elektronischen Kommunikationswege, auf denen die Teilnahme der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort ermöglicht werden soll.

Die neuen Regelungen über hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen sind auch für die Sitzungen des Vorstands anzuwenden, der aus mehreren Personen besteht. Diese können nun immer auch als hybride Sitzungen einberufen werden. Wenn die Vorstandsmitglieder das beschließen, können künftige Vorstandssitzungen auch als virtuelle Sitzungen einberufen werden.

Das Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht geht zurück auf eine Initiative des Bundesrats. Die Bundesregierung hatte diese Initiative unterstützt.

Hintergrundinformation: Während der COVID-19 -Pandemie gab es eine Sonderregelung im Vereinsrecht. Sie ermöglichte es Vereinen, auch ohne entsprechende Satzungsregelung Mitgliederversammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen: § 5 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19 -Pandemie (GesRuaCOVBekG). Die entsprechende Sonderregelung war allerdings zum 31. August 2022 ausgelaufen.