Wenn auf der Autobahn der Verkehr zum Stillstand kommt, ist eine Rettungsgasse zu bilden. Diese einfache, aber möglicherweise lebensrettende Methode, um Rettungsfahrzeugen ungehindert Zugang zu einer Unfallstelle zu gewährleisten, ist mittlerweile allgemein bekannt. Ab wann eine solche Rettungsasse gebildet werden muss, hat das OLG Oldenburg jetzt entschieden.
Eine Rettungsgasse – so die Richter des Oberlandesgerichtes Oldenburg mit Beschluss vom 20.09.2022 unter dem Aktz. 2 Ss(Owi) 137/22 – müsse nach § 11 Abs. 2 StVO gebildet werden, sobald Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit führen oder zum Stillstand kämen. Schrittgeschwindigkeit oder Stillstand müssten nicht erst über eine gewisse Zeit andauern. Die Rettungsgasse müsse vielmehr sofort gebildet werden. Einem Autofahrer stehe auch keine Überlegungsfrist zu. Eine solche sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dies gelte im Übrigen umso mehr, als der Fahrer im vorliegenden Falle – wie sicher meistens – wegen des Stop-and-Go-Verkehrs mit längeren Stillstandphasen habe rechnen müssen.