Ein Arbeitgeber verschickte die Kündigung an seinen Arbeitnehmer per Whatsapp. Dazu fotografierte er das Kündigungsschreiben. Das LAG München (LAG München, Urteil vom 28. Oktober 2021, Az: 3 Sa 362/21) entschied, dass die Kündigung wegen fehlender Schriftform unwirksam war.

Aus Sicht des Gerichts konnte diese Form der Kündigungserklärung dem Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB nicht genügen. Eine Ausnahme von diesen Gründen gebe es auch nicht, weil dem Arbeitgeber nach eigenen Angaben die Adresse des Arbeitnehmers nicht genau bekannt war.

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