Ist der ursprüngliche Arbeitsplatz durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen und eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich, darf die Arbeitgeberin nach der Zustimmung des Integrationsamtes einer Arbeitnehmerin nach einer aktuellen Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg auch während der Elternzeit kündigen.

Die in dem zugrundliegenden Verfahren klagende Arbeitnehmerin hatte sich gegen eine von ihrer Arbeitgeberin während der Elternzeit aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochene Änderungskündigung gewandt. Das hierfür zuständige Integrationsamt hatte dieser Kündigung während der Elternzeit zuvor zugestimmt.

Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem gleichzeitigen Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen. Durch die in diesem Sachverhalt angebotene Änderung sollte das Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen und mit den Aufgaben durchgeführt werden, die die Klägerin vor Zuweisung des nach Behauptung der Arbeitgeberin weggefallenen anderweitigen Arbeitsplatzes innehatte. Die Klägerin hat das Änderungsangebot der Arbeitgeberin abgelehnt und sich gegen die Kündigung gewandt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem LAG Berlin-Brandenburg erfolglos. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Laut der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 5.7.2022 unter dem Aktenzeichen – 16 Sa 1750/21 war die Kündigung der betreffenden Arbeitnehmerin während der Elternzeit wirksam. Der ursprüngliche Arbeitsplatz der Klägerin sei durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen. Infolgedessen wäre eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich gewesen. Somit durfte die Arbeitgeberin nach der Zustimmung des Integrationsamtes der Klägerin auch während der Elternzeit kündigen und ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbieten. Da die Klägerin das Änderungsangebot nicht angenommen hatte, sei das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet worden.