Der Fiskus entlastet, wenn nötig, die von der Krise gefährdeten Unternehmen. Und zwar mit der Erleichterung von Steuerstundungen, der unkomplizierten und schnellen Herabsetzung von Steuervorauszahlungen und im schlimmsten Falle mit dem Verzicht auf Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2020, wenn der Steuerschuldner unmittelbar von den Auswirkungen der Coronakrise betroffen ist.

Handelsvertreter oder deren Steuerberater können folgendes tun: Sobald klar ist, dass die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, können Vorauszahlungen zum Beispiel zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer herabgesetzt werden. Dies lässt sich etwa mit einem Auftragsrückgang, mit Stornierungen oder bei Geschäften mit angeordneten Schließungen nachweisen. Um die Vorauszahlungen herabzusetzen, muss ein entsprechender Antrag beim Finanzamt gestellt werden. Als Gewerbetreibende sollten Handelsvertreter auch an einen Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen denken.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus veröffentlicht, die im Einvernehmen mit dem BMF ergangen sind (Gleich lautende Erlasse v. 19.3.2020 – 3-G146.0/4). Der Volltext des Erlasses ist auf der Website des BMF veröffentlicht.

Zudem sollen Steuern gestundet werden, wenn die Zahlung eine erhebliche Härte darstellt. Auch dazu muss man sich beim Finanzamt melden und einen Antrag stellen. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, keine strengen Anforderungen zu stellen. Ob dies auch für die Umsatzsteuer und Lohnsteuer gilt, bleibt aber abzuwarten. Bei diesen Steuerarten ist das Finanzamt erfahrungsgemäß sehr streng, weil es sich für den Betrieb um durchlaufende Posten handelt. Anträge auf Stundung oder Erlass der Gewerbesteuer sind üblicherweise an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.