Das Bundesministerium für Recht und Verbraucherschutz (BMJV) hat am 21. April 2020 den Entwurf „eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ vorgelegt, mit dem ein neues Sanktionsrecht für Unternehmen eingeführt werden soll.

Betroffen sind juristische Personen (z.B. GmbH) und Personenvereinigungen (z.B. OHG oder GbR). Bisher können Straftaten, die aus Unternehmen begangen werden, vor allem nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden. Nunmehr soll über das „Verbandssanktionengesetz“ als Kernstück des Gesetzesentwurfs eine Strafbarkeit von Unternehmen begründet werden, wenn eine Leitungsperson eine Verbandstat begangen hat oder eine Nichtleitungsperson in Wahrnehmung der Aufgaben des Verbands eine Verbandstat begangen hat und eine Leitungsperson diese Straftat durch entsprechende Vorkehrungen hätte verhindern oder wesentlich erschweren können. Eine Verbandstat ist eine Straftat, durch die Verbandspflichten verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert wird. Zudem kann das Gericht bei einer großen Zahl von Geschädigten die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung anordnen.

Die Sanktionen gegen ein Unternehmen sollen nunmehr bis zu 10 Prozent des weltweiten Konzernjahresumsatzes erreichen können. Staatsanwaltschaften müssen künftig bei Anfangsverdacht gegen das Unternehmen ermitteln und haben kein Ermessen mehr (Legalitätsprinzip). Schließlich soll eine gute Compliance-Organisation sanktionsmildernd wirken oder die Sanktion wie eine Art Bewährungsstrafe ausgesetzt werden, wenn sich das Unternehmen an bestimmte Weisungen des Gerichts hält oder bei der Aufklärung umfänglich kooperiert.

Die CDH hat die Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt und sich an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gewandt und sich ausdrücklich gegen den Gesetzesentwurf ausgesprochen. Die CDH sieht die Einführung einer Strafbarkeit von Unternehmen als verfassungsrechtlich kritisch, da eine Strafbarkeit schuldhaft verursachtes Handeln einer natürlichen Person voraussetzt. Zudem ist das geplante Gesetz aus Sicht der CDH nicht erforderlich, da das bisherige Regelwerk zur Sanktionierung von Unternehmen ausreichend ist. Derzeit sind die allermeisten Unternehmen damit beschäftigt, die Folgen der Corona-Pandemie abzufedern, so dass der Gesetzesentwurf zur absoluten Unzeit kommt. Die erstmalige Einführung einer Unternehmensstrafbarkeit setzt vor allem in der aktuellen Krise ein falsches Signal, indem es Unternehmen unter einen Generalverdacht stellt.

Die Stellungnahme der CDH finden Sie hier.

Den Gesetzesentwurf finden Sie hier.