Die ständigen Vertreter der EU-Mitgliedsstaaten haben nun doch noch die EU-Lieferketten-Richtlinie ( CSDDD ) in der Fassung eines unter Leitung der belgischen Ratspräsidentschaft ausgehandelten Kompromissvorschlages nach Abschluss der Trilog-Verhandlungen angenommen.

Bei der finalen Abstimmung am 14. März 2024 nach Abschluss der Trilog-Verhandlungen über eine EU-Lieferketten-Richtlinie – die in Brüssel unter der Bezeichnung „Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD oder CS3D)“ geführt wird- erreichte diese doch noch die erforderliche qualifizierte Mehrheit und wurde damit in der unter Regie der belgischen Ratspräsidentschaft abgeschwächten Fassung angenommen. Die neue EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit, verpflichtet Unternehmen, ihre negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt abzumildern.

Auf Vermittlung der belgischen Ratspräsidentschaft wurde ein Kompromiss entwickelt und der bisherige Entwurf in einigen Bereichen abgeschwächt. Unter anderem wurden ein längerer Übergangszeitraum und zunächst eine Geltung nur für sehr große Unternehmen vorgesehen. Nach langem Ringen – die Abstimmung wurde zuvor sogar verschoben – unterstützte eine ausreichende Mehrheit der EU-Staaten diese abgeschwächte europäische Lieferketten-Richtlinie zum Schutz der Menschenrechte. Die ständigen Vertreter der Mitgliedsländer nahmen die entsprechende Richtlinie mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit an. Deutschland enthielt sich wie angekündigt auf Drängen der FDP und wurde wie auch Frankreich, das mit Nein gestimmt hatte, überstimmt.

Das EU-Parlament muss dieser EU-Richtlinie nun noch formal zustimmen, allerdings gilt hier eine Mehrheit als sehr wahrscheinlich. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass die EU-Lieferkettenrichtlinie Ende April oder spätestens im Mai 2024 veröffentlicht und 20 Tage nach dieser Veröffentlichung in Kraft treten wird.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die entsprechenden Regelungen anschließend innerhalb von 2 Jahren in nationales Recht umsetzen. Dies wird in Deutschland voraussichtlich mit der Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes geschehen müssen.

Nach drei Jahren des Inkrafttretens – somit im Laufe des Jahres 2027 – sind die Neuerungen durch die EU-Lieferkettenrichtlinie dann auf Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als 1,5 Milliarden EUR erstmals anzuwenden. In den Folgejahren nehmen die unter die Anwendung der Bestimmungen gelangenden Unternehmensgrößen schrittweise ab.