Hilfen für Unternehmen in der Coronakrise – ein Überblick

Datum, 27.03.2024

Allerletzte Fristverlängerung zu den Schlussabrechnungen für die Corona-Wirtschaftshilfen

Bund und Länder haben sich insbesondere auf Drängen der BStBK, des DStV und der WPK am 14. März 2024 im Rahmen einer Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz gemeinsam auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung verständigt. Die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) können demnach noch bis zum 30. September 2024 eingereicht werden.  Hier finden Sie den ausführlichen Artikel.

Datum 24.01.2024

Frist für die Corona Schlussabrechnungen endet am 31. Januar 2024

Das digitale Antragsportal zur Einreichung der Schlussabrechnungen für prüfende Dritte steht nur noch bis zum 31.1.2024 offen. Im Einzelfall kann bis dahin auch eine weitergehende Fristverlängerung bis zum 31.3.2024 beantragt werden.

Dazu muss allerdings bis Ende Januar – darauf macht das BMWK ausdrücklich aufmerksam – zwingend das Organisationsprofil im Portal angelegt sein. Weitergehende Fristverlängerungen seien ausgeschlossen. Umso dringender sei es, die noch offenen Schlussabrechnungen nunmehr fristgerecht einzureichen. Dies gelte nach Auskunft des BMWK im Übrigen auch in den Fällen, in den gegen einen vorläufigen (teil-)bewilligenden Bescheid ggf. Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde.

Alle Informationen zur Schlussabrechnung sind unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar. Dort befindet sich auch ein ausführlicher FAQ-Katalog sowie der Zugangslink zur Schlussabrechnung

Datum 15.08.2023

Erneute Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen für die Corona-Wirtschaftshilfen

Die Frist zur Einreichung für noch ausstehende Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen wurde erneut verlängert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und die Bundesländer haben sich auf eine Fristverlängerung vom 31. August 2023 auf den 31. Oktober 2023 verständigt.

Die Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen I. bis III. sowie die November- und Dezemberhilfe können nach der beschlossenen Fristverlängerung nun bis zum 31. Oktober 2023 eingereicht werden. Bislang war der 31. August 2023 als Abgabefrist festgesetzt worden.

Darüber hinaus kann im Einzelfall eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. März 2024 innerhalb der Schlussabrechnungsfrist beantragt werden. Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen, die bisher bis zum 31. Dezember 2023 galten, werden automatisch bis zum 31. März 2024 verlängert.

Sofern bis zu den neuen Terminen keine fristgerecht eingereichten Schlussabrechnungen vorliegen, erfolgen Erinnerungsschreiben, Anhörungen bzw. dann auch Rückforderungsbescheide von den jeweils zuständigen Bewilligungsstellen der Länder.

Weitere Informationen zum Thema hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auf seiner Homepage veröffentlicht.

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/08/20230811-corona-wirtschaftshilfen-laengere-fristen-fuer-schlussabrechnungen.html

Datum 22. 06.2023

Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen endet

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endet am 30. Juni 2023. Erfolgt die Schlussabrechnung durch prüfende Dritte, ist die Frist kurzfristig bis zum 31. August 2023 verlängert worden. Im Einzelfall kann zudem eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden.

Nach Prüfung der Schlussabrechnung(en) durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gibt hierzu folgende weitergehende Hinweise:

  • Die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfen ist paketweise angelegt. Gestartet wird mit der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I-III sowie den November- und Dezemberhilfen. In einem weiteren Paket wird die Überbrückungshilfe III Plus und IV abgerechnet.
  • Die Paketlösung bedeutet, dass alle Abrechnungen einer bzw. eines Antragstellenden zu diesen Förderprogrammen in einem Antragspaket erfasst und gemeinsam abgesendet und geprüft werden. Die Abrechnungsdaten sollen in der Reihenfolge der Programme eingegeben werden, das heißt Überbrückungshilfe I vor Überbrückungshilfe III oder Novemberhilfe. Nach Prüfung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstelle wird für jedes im Paket abgerechnete Programm ein eigenständiger Schlussbescheid zugestellt. Gegebenenfalls müssen zu viel gezahlte Hilfen mit angemessener Zahlungsfrist zurückgezahlt werden. Möglicherweise erhalten Antragsstellende aber auch eine Nachzahlung. Erfolgt keine Schlussabrechnung, sind die Förderleistungen in voller Höhe zurückzuzahlen.
  • Sollen Anträge sowohl für Paket 1 als auch Paket 2 eingereicht werden, muss zuerst das Paket 1 erfasst und eingereicht werden. Paket 2 kann direkt im Anschluss an Paket 1 eingereicht werden.
  • Soll nur die Schlussabrechnung für Paket 2 eingereicht werden, kann dies direkt durchgeführt werden.
  • Die Schlussabrechnung kann nur gebündelt als Paket eingereicht werden. Wurden die Anträge auf Corona-Hilfen ursprünglich von unterschiedlichen prüfenden Dritten gestellt, ist vor Einreichen der Schlussabrechnung ein Wechsel hin zu einer einzigen oder einem einzigen prüfenden Dritten notwendig.

In den hierzu vom BMWK veröffentlichten FAQs werden viele weitergehende Fragen umfassend beantwortet. Zu den FAQs gelangen Sie unter nachstehendem Link:

FAQs zur Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen (programmübergreifend) finden Sie hier.

Auch ein Leitfaden für die prüfenden Dritten wurde vom BMWK erstellt. Zu diesem gelangen Sie unter nachstehendem Link:

Zum Leitfaden für prüfende Dritte gelangen Sie hier.

Datum 13.03.2023

Corona-Soforthilfe – Kontrolle und Rückzahlung

Zu Beginn der Corona-Krise im Jahr 2020 wurde die sogenannte Corona-Soforthilfe als unbürokratische Billigkeitsleistung zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage geschaffen, in die ein Unternehmen oder Unternehmer durch die Covid-19-Pandemie bzw. durch die Maßnahmen zu deren Eindämmung geraten ist. Diese Existenzgefährdung wurde angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers voraussichtlich nicht ausreichten, um die geschäftlichen Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu bezahlen. Die Bewilligungsstellen verzichteten zumeist auf eine genaue Prüfung der Anträge um die Soforthilfe schnell überweisen zu können. Stattdessen wurde und wird nachträglich kontrolliert, ob tatsächlich ein Liquiditätsengpass bestand und die antragstellenden Unternehmer und Unternehmen tatsächlich die Soforthilfe in voller Höhe benötigten.

Bereits im Jahr 2022 starteten deshalb mehrere Bundesländer ein Prüfungs- und Rückzahlungsverfahren. Die Soforthilfeempfänger mussten und müssen ihre Einnahmen und Ausgaben und damit den Liquiditätsengpass mit den zur Kontrolle übermittelten Formularen erklären. Laut Bundesregierung und den Bundesländern erhalten alle Soforthilfe-Empfänger eine Kontrollmitteilung. Wer zu Unrecht oder in zu großer Höhe Soforthilfe bezog, muss dies melden. Soforthilfeempfänger, die auf die Kontrollmitteilung nicht reagieren oder falsche Angaben machen, begehen Subventionsbetrug und riskieren Strafen und Geldbußen.

Die Bundesländer haben durch die Bewilligungsstellen, z.B. die Investitionsbanken, eine Online-Berechnungshilfe erstellen lassen. Grundsätzlich muss angegeben werden, welche betrieblichen Ausgaben im Zeitraum ab März 2020 für die folgenden 3 Monate erfolgen mussten und welche Einnahmen erzielt wurden. Wenn die betrieblichen Einnahmen die Ausgaben nicht deckten, handelt es sich um einen Liquiditätsengpass und die Voraussetzung für die Soforthilfe ist erfüllt. Stellt sich nun im Nachhinein heraus, dass die Einnahmen doch höher und / oder die Ausgaben niedriger waren, als bei der Antragstellung angenommen, muss gegebenenfalls zu viel gezahlte Soforthilfe zurückgezahlt werden.

Im Jahr 2020 wurde die Soforthilfe als Einnahme in der Steuererklärung berücksichtigt. Dementsprechend ist eine Rückzahlung steuerlich auch als Ausgabe zu behandeln und kann entsprechend geltend gemacht werden. Rückzahlungspflichtigen Soforthilfeempfängern wurde damit ein zinsloses Darlehen in Höhe des jeweils zurück zu zahlenden Betrages gewährt. Für eine Rückzahlung können übrigens auch Ratenzahlungen vereinbart werden.

Datum 16.12.2022

Corona-Neustarthilfen – Frist für Endabrechnung für prüfende Dritte bis zum 31.3.2023 verlängert

Laut Informationen aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wurde die Frist zur Endabrechnung der Corona-Neustarthilfen für die prüfenden Dritten verlängert. Prüfende Dritte können sämtliche Endabrechnungen der Neustarthilfen nun bis zum 31.3.2023 einreichen. Das gilt jedoch nicht für Empfänger der Neustarthilfen, die Ihren Antrag darauf selbst gestellt haben, die sogenannten Direktantragsteller.

Damit sollen die Berufsangehörigen, die seinerzeit für ihre Mandanten die Antragstellung übernommen haben, die notwendige Planungssicherheit erhalten, um die Endabrechnungen angesichts der weiterhin hohen Arbeitsbelastung in den Kanzleien im Interesse der Betroffenen ordnungsgemäß abschließen zu können. Ursprünglich sollten die Endabrechnungen bis zum 31.12.2022 erfolgen.

Die Corona-Neustarthilfen (Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022) wurden auf Basis des Referenzumsatzes 2019 ausgezahlt, um Soloselbständigen eine schnelle Umstellung auf die pandemiebedingte Situation zu ermöglichen. In der Endabrechnung sind nun die tatsächlich erzielten Einkünfte im Förderzeitraum dem Referenzumsatz 2019 gegenüberzustellen.

Weitere Informationen sind auf der Internetseite „Überbrückungshilfe Unternehmen“ des BMWK veröffentlicht.

Datum 23.08.2022

Endabrechnung der Neustarthilfe Plus für prüfende Dritte verfügbar

Die Endabrechnung der „Neustarthilfe Plus“ ist für prüfende Dritte seit dem 19. August 2022 verfügbar. Hierauf macht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aufmerksam.

Empfänger der Neustarthilfe(n) sind nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet, eine Endabrechnung zu erstellen, wenn der Antrag bewilligt oder teilbewilligt wurde.

Das BMWK teilt nunmehr mit, dass die Endabrechnung der „Neustarthilfe Plus“ (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) durch prüfende Dritte seit dem 19. August 2022 vorgenommen werden kann. Sie muss bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen. Für Direktantragsteller ist diese Frist bereits am 30. Juni 2022 abgelaufen.

Achtung! Direktantragsteller der Neustarthilfe 2022 müssen ihre Schlussabrechnung bis zum 30. September 2022 bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides (wenn die Neustarthilfe 2022 nach dem 1. September 2022 bewilligt wurde) einreichen.

Weitere Informationen hierzu sind auf der Internetseite „Überbrückungshilfe Unternehmen“ des BMWK veröffentlicht.

Datum 22.08.2022

Fristverlängerung für die Schlussabrechnungen verschiedener Corona-Wirtschaftshilfen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) teilt aktuell mit, dass die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen der verschiedenen Überbrückungshilfen und der November- und Dezemberhilfe auf den 30.6.2023 verlängert wird. Darüber hinaus soll bis spätestens zum 31.8.2023 im Einzelfall auch eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 beantragt werden können.

Ursprünglich wurde die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen der genannten Corona-Wirtschaftshilfen auf den 31.12.2022 gesetzt. Die verlängerten Einreichungsfristen sollen sowohl für das Paket 1 (Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe) als auch für das Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV) gelten.

Die Beantragung der weitergehenden Fristverlängerung bis zum Jahresende 2023 muss ebenso wie die Einreichung der Schlussabrechnungen selbst über das bekannte Onlineportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die entsprechenden Funktionalitäten sollen rechtzeitig bereitgestellt werden. Durch die Berücksichtigung des 31.8.2023 als spätesten Termin für die Möglichkeit der Beantragung einer Fristverlängerung bis zum Jahresende soll ein Gleichlauf mit den Fristen für die Steuererklärungen 2021 hergestellt werden.

Die Informationen sollen dem Vernehmen nach in Kürze auch auf den Webseiten zu den Corona-Wirtschaftshilfen sowie in einem speziellen FAQ-Katalog zur Schlussabrechnung abrufbar sein.

Letzte Aktualisierung: 03. August 2022

Endabrechnung der Neustarthilfe 2022 ist seit dem 2. August 2022 möglich

Seit dem 2. August 2022 ist auch die Endabrechnung der Neustarthilfe 2022 möglich. Eine Endabrechnung einzureichen, ist für alle Formen der Neustarthilfe (Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022) für die verschiedenen Förderzeiträume obligatorisch, weil man sonst die erhaltene Neustarthilfe zurückzahlen muss.

Alle Einzelheiten zur Endabrechnung der Neustarthilfen, einschließlich einer Übersicht über die Abgabefristen sind auf einer gemeinsamen Internetseite der Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz und der Finanzen zu finden unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/neustarthilfe-endabrechnung.html?etcc_med=Push

Fristablauf für Erweiterungsantrag der Überbrückungshilfe IV

Prüfende Dritte, die wegen fehlender Bewilligung keinen Änderungsantrag stellen können, können bis 15.6.2022 weitere Fördermonate der Überbrückungshilfe IV über einen Erweiterungsantrag beantragen. Hierauf macht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aktuell aufmerksam.

Hintergrund: Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 15.6.2022. Bis einschließlich 15.6.2022 können Änderungsanträge gestellt werden, bei denen weitere Fördermonate beantragt werden (z.B. Fördermonate im 2. Quartal). Die Frist für andere Änderungen (z.B. Kontoverbindung, Fehlerkorrekturen) wurde nochmals verlängert und gilt jetzt bis 30.9.2022.

In welchem Fall sollte ein Erweiterungsantrag gestellt werden?

  • Wenn der Überbrückungshilfe IV-Antrag für Januar bis März noch nicht beschieden ist und vor Fristablauf noch Überbrückungshilfe für die Monate April bis Juni beantragt werden muss, dann muss zunächst ein sog. Erweiterungsantrag für die Verlängerung der Überbrückungshilfe IV (April bis Juni 2022) gestellt werden.
  • Ein solcher Erweiterungsantrag kann nur vom 2. bis 15. Juni 2022 gestellt werden.
  • Im Erweiterungsantrag müssen noch keine detaillierten Umsatz- und Kostenangaben gemacht werden, sondern lediglich die Verlängerung selbst wird beantragt und durch Erklärung des Antragstellers bestätigt, dass die Antragsvoraussetzungen vorliegen. Es handelt sich also beim Erweiterungsantrag um eine stark reduzierte Variante des Änderungsantrags, die vor allem der Fristwahrung dient.
  • Die konkreten Umsatz- und Kostenangaben können dann bis zum 30.9.2022 im Antragsportal nach Bescheidung des 1. Quartals über einen Änderungsantrag nachgereicht werden.

Quelle: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Entscheidungshilfe zum Wechsel zwischen der Neustarthilfe 2022 und der Überbrückungshilfe IV

Vom 13.5.2022 bis 15.6.2022 ist der Wechsel zwischen der Neustarthilfe 2022 und der Überbrückungshilfe IV möglich.

Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen den Programmen ist, dass die Förderhöhe bei der Neustarthilfe 2022 direkt von dem Umsatz im Referenz- und im Förderzeitraum abhängt, während die Förderhöhe bei der Überbrückungshilfe IV zusätzlich an die Höhe der Fixkosten im Förderzeitraum gebunden ist.

Grundsätzlich hängt die Förderhöhe in beiden Programmen vom Umsatzrückgang im Förderzeitraum ab. Sollte der im Förderzeitraum realisierte Umsatzrückgang von dem erwarteten Umsatzrückgang erheblich abweichen, ist es möglich, dass entgegen der ursprünglichen Erwartung das jeweils andere Programm für Antragstellende vorteilhafter ist.

Wann ist ein Wechsel sinnvoll?

Aktuelle Hinweise zu den Corona-Hilfsprogrammen

Nur bei einer Antragstellung bis zum 19. Mai 2022 2022 erfolgt noch die Auszahlung eines Vorschusses auf die Neustarthilfe 2022 bzw. eine Abschlagszahlung auf die Überbrückungshilfe IV nach erfolgreicher Vorprüfung.

Seit dem 13. Mai bis zum 15. Juni 2022 ist der Wechsel zwischen der Neustarthilfe 2022 und der Überbrückungshilfe IV möglich.

Auch ein Wechsel zwischen der Neustarthilfe (NSH/ NSH Plus) und Überbrückungshilfen III und III Plus ist nur noch bis zum 15. Juni 2022 möglich.

Zur Überbrückungshilfe IV ist eine IBAN-Änderung seit 22. April 2022 möglich.

Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 kann seit 13. April 2022 beantragt werden

Das Programm Neustarthilfe 2022 April bis Juni setzt die Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 fort. Weiterhin werden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unterstützt. Der Vorschuss beträgt wie bei der Neustarthilfe Plus maximal 4.500 Euro pro Quartal für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro pro Quartal für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 15. Juni 2022. Alle Einzelheiten sind auf der gemeinsamen Internetseite von BMF und BMWi zu erfahren, unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/neustarthilfe-2022.html

Anträge auf Überbrückungshilfe IV für das zweite Quartal 2022 seit 1. April möglich

Unternehmen, die weiterhin von den Auswirkungen der Corona- Pandemie betroffen sind, können seit dem 1.4.2022 Anträge auf die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 stellen. Entsprechend verlängert wird auch die Neustarthilfe 2022 für Soloselbständige. Im Einzelnen gilt folgendes:

  • Die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV ist inhaltlich unverändert zur Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe IV sind Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt.
  • Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate April bis Juni 2022 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Januar bis Juni 2022 stellen. Die Antragsfrist endet am 15. Juni 2022
  • Verlängert wird auch die Neustarthilfe 2022 für Soloselbständige. Für den Zeitraum April bis Juni 2022 können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 € Unterstützung erhalten. Die Antragsstellung in der Neustarthilfe 2022 für das 2. Quartal ist voraussichtlich ab Mitte April bis zum 15. Juni 2022 möglich.

Sämtliche Einzelheiten sind auf der gemeinsamen Internetseite von BMWi und BMF zu den Corona-Hilfen der Bundesregierung unter ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu finden.

Weitere wichtige Hinweise:

Da das Temporary Framework als beihilferechtlicher Rahmen der Überbrückungshilfen Ende Juni ausläuft, können Erst- und Änderungsanträge zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung nur bis zum 15.6.2022 gestellt werden. Der 15.6.2022 ist auch der Stichtag zur Ausübung des Wahlrechts zwischen der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022. Das Wahlrecht zum Wechsel zwischen beiden Programmen steht voraussichtlich ab Mai zur Verfügung. Unternehmen und Soloselbständige, die von einem in das andere Programm wechseln wollen, werden gebeten, dies rechtzeitig in die Wege zu leiten.

Überbrückungshilfe IV nur bei coronabedingten Umsatzeinbrüchen: Infolge der russischen Kriegshandlungen gegen die Ukraine und der als Reaktion darauf von westlichen Staaten gegen Russland verhängten Sanktionen ergeben sich weitreichende Auswirkungen auch für die deutsche Wirtschaft. Durch den Zusammenbruch wirtschaftlicher und Logistikstrukturen sowie durch direkte oder indirekte Sanktionsbetroffenheit muss eine Vielzahl von Unternehmen hohe Umsatzeinbrüche in Kauf nehmen. Erwartungsgemäß könnte angesichts dieser Effekte ein Anreiz für Unternehmen entstehen, Überbrückungshilfe zu beantragen. Eine Fördermöglichkeit zur Kompensation von durch die gegen Russland verhängten Sanktionen verursachten Einbußen besteht im Rahmen der Überbrückungshilfe IV jedoch ausdrücklich nicht. Es gilt nach wie vor das Kriterium eines coronabedingten Umsatzeinbruchs von mindestens 30 % als Voraussetzung für eine Antragsberechtigung.

Antragsfrist für Überbrückungshilfe IV für erstes Quartal 2022 verlängert, für Neustarthilfe für gleichen Förderzeitraum unverändert

Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe IV für das erste Quartal wurde vom 30. April bis zum 15. Juni 2022 verlängert. Für die Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 endet die Antragsfrist für Erstanträge wie bisher am 30. April 2022.

Überbrückungshilfe IV für erstes Quartal muss bis 30. April 2022 beantragt werden

Die Überbrückungshilfe IV kann für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 inzwischen beantragt werden, aber nur über prüfende Dritte. Auch Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe IV sind jetzt möglich. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 endet am 30. April 2022. Die Antragstellung kann über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen, auf der auch alle Einzelheiten zur Überbrückungshilfe IV zu finden sind.

Noch ein Hinweis zur Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe III Plus: Seit dem 18. März 2022 können Antragsteller nach erfolgter Bewilligung von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt. Seit 25. März können Direktantragstellende im Antragsportal die Endabrechnung der Neustarthilfe Plus vornehmen.

Corona Wirtschaftshilfen sollen bis Ende Juni 2022 verlängert werden

Der Bund und die Länder haben sich am 16. Februar 2022 darauf verständigt, die Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 zu verlängern.

Danach werden die Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV fortgesetzt. Die ergänzenden Programme der Neustarthilfe für Soloselbständige und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert. Bund und Länder haben sich zudem dazu bekannt, dass sie alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den kriminellen Missbrauch der Wirtschaftshilfen zu verhindern, damit sichergestellt ist, dass die Hilfen dort ankommen, wo sie benötigt werden.

Die Förderbedingungen im Einzelnen:

  • Die verlängerte Überbrückungshilfe IV wird unverändert fortgesetzt bis Ende Juni 2022.

Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.

  • Für Soloselbständige steht auch weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ bis zu 1.500 € pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 € für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022.

Die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Auch die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ wird als Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Die Absichtserklärung von Bund und Ländern finden Sie hier. Ebenfalls sollen die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und „Neustarthilfe 2022“ zeitnah überarbeitet werden. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.

Neustarthilfe 2022 jetzt auch über prüfende Dritte möglich

Seit dem 11.2.2022 kann die Neustarthilfe 2022 auch über prüfende Dritte beantragt werden. Bereits seit dem 14.1.2022 können Soloselbständige selbst ihren Antrag auf Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30.4.2022. Die „Neustarthilfe 2022“ umfasst einen einmaligen Zuschuss von bis zu 4.500 € für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie von bis zu 18.000 € für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und für Genossenschaften.

Weitere Informationen zur Neustarthilfe 2022 hat das BMWi auf seiner Homepage veröffentlicht. Dort finden Sie auch FAQ zum Thema.

Überbrückungshilfe IV für freiwillige Geschäftsschließung verlängert

Auch im Februar 2022 beeinträchtigen freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht, wenn eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs wegen Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) hat hierzu die Ausführungen in den FAQs ergänzt.

Das BMWi führt zur Sonderregel für die Monate Januar und Februar 2022 in den FAQs aus:

  • Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.
  • Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.
  • Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt zunächst für den Zeitraum 1.1.2022 bis 28.2.2022.

Zu den FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe IV“ (von Januar 2022 bis März 2022) gelangen Sie hier.

Beantragung der Neustarthilfe 2022

Seit dem 14. Januar 2022 können Soloselbständige ihren Antrag auf Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30.4.2022.

Die Neustarthilfe 2022 richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren.

Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Auch die Neustarthilfe 2022 wird als Vorschuss ausgezahlt. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Zunächst wird die direkte Antragstellung für natürliche Personen möglich sein.

Die Antragstellung für Soloselbstständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge über prüfende Dritte stellen, startet im Februar.

Weitere Infos zur Neustarthilfe 2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf seiner Homepage veröffentlicht. Dort finden Sie auch FAQ zum Thema.

Seit 7. Januar 2022 kann Überbrückungshilfe IV beantragt werden

Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus. Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe IV läuft vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022. Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.

Zudem hat die Bundesregierung eine aktuelle Übersicht über ihre wichtigsten Unterstützungsmaßnahmen veröffentlicht. Diese finden Sie hier.

Detaillierte Informationen zur Überbrückungshilfe IV finden Sie auf der gemeinsamen Internetseite der Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz und der Finanzen unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iv.html

Fristverlängerungen für Schlussabrechnungen

Für die Einreichung der obligatorischen Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31.12.2022 verlängert.

Eine Übersicht über die jeweiligen Fristen zur Einreichung der Schlussabrechnung und der Fristen für eventuell anfallende Rückzahlungen für die verschiedenen Förderzeiträume der Neustarthilfe bzw. der Neustarthilfe Plus finden Sie hier.

Endabrechnung der Neustarthilfe für selbst erstellte Anträge bald fällig

Empfänger der Neustarthilfe (Förderzeitraum bis Juli 2021), die Ihren Antrag als Direktantrag selbst gestellt hatten und bereits eine Bewilligung oder Teilbewilligung erhalten haben, sind dazu verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2021 online eine Endabrechnung zu erstellen. Sie erhalten im Frühjahr 2022 einen Bescheid der für sie zuständigen Bewilligungsstelle mit Informationen, ob und wenn ja, wie viel Sie zurückzahlen müssen. Bei fehlerhaften Angaben besteht seit dem 9.11.2021 die Möglichkeit, die Endabrechnung zurückziehen und komplett neu im Antragsportal einzureichen. Die Frist für die etwaig anfallende Rückzahlung für die Neustarthilfe endet am 30. Juni 2022.

Einzelheiten sind auf der gemeinsamen Internetseite des BMWI und BMF nachzulesen. Hier

Fristverlängerungen für die Überbrückungshilfe III Plus und für die Neustarthilfe III Plus

Überbrückungshilfe III Plus: Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge zum Förderzeitraum Juli bis Dezember endet am 31. März 2022 (verlängert). Seit 22. Oktober 2021 können prüfende Dritte auch die Kontoverbindung ändern. Die diesbezügliche Frist wurde ebenfalls auf 31. März 2022 verlängert.

Neustarthilfe III Plus: Die Antragsfrist für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 endet am 31. März 2022 (verlängert). Die Antragsfrist für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 endet am 31. März 2022 (verlängert). Die Fristen für Änderungsanträge und Änderungen der Kontoverbindungen wurden ebenfalls bis 31. März 2022 verlängert. Wichtig: Die beiden Förderzeiträume müssen separat beantragt werden.

Weitere Einzelheiten sind auf der gemeinsamen Internetseite des BMWi und des BMF nachzulesen. Hier

Corona Wirtschaftshilfen werden nochmals verlängert

Am 24. November 2021 hat das Bundeskabinett beschlossen – nach zuvor erfolgter Ressortabstimmung zwischen Wirtschafts- und Finanzministerium – die derzeit laufenden Corona Wirtschaftshilfen nochmals bis Ende März 2022 zu verlängern. Dies gilt sowohl für das Kurzarbeitergeld als auch die laufenden Überbrückungshilfen.

Die derzeit laufende Überbrückungshilfe III plus wird in Gestalt der Überbrückungshilfe IV mit wenigen Änderungen fortgeführt. Es bleibt bei der Voraussetzung eines mindestens 30 % – igen Umsatzrückganges im Vergleich zu einem Referenzzeitraum im Jahr 2019. Die erstattungsfähigen Fixkosten werden allerdings nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch zu 90 % ersetzt. Hiermit folgt man einer Empfehlung des Bundesrechnungshofes, so begründete dies Bundesminister Peter Altmaier in seiner anschließenden Pressekonferenz. An anderer Stelle soll es auch Verbesserungen geben, die noch im Detail ausgearbeitet werden. Auch die sog. Neustarthilfe sowie der Härtefallplan werden bis März 2022 verlängert. Die vollständigen Details werden in Kürze auf der Internetseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.

Änderung der FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III Plus“

Vierte Phase (von Juli 2021 bis Dezember 2021)

Diese FAQ erläutern einige wesentliche Fragen zur Handhabung der vierten Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ (von Juli 2021 bis Dezember 2021). Sie sind als Hintergrundinformationen für antragsberechtigte Unternehmen beziehungsweise Steuerberaterinnen und Steuerberater (inklusive Steuerbevollmächtigte), Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (im Folgenden: prüfende Dritte) gedacht.

NEU: Regelung zur Eintragung ins Transparenzregister nach Abschaffung der Mitteilungsfiktion (3.19)

Mehr Informationen dazu lesen Sie bitte hier

FAQ zur „Neustarthilfe Plus“ geändert

Diese FAQ erläutern einige wesentliche Fragen zur Handhabung der „Neustarthilfe Plus“. Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung und den -voraussetzungen orientiert sich die Neustarthilfe Plus an der bisherigen Neustarthilfe. Inhaltliche Änderungen gegenüber der bisherigen Neustarthilfe sind kursiv kenntlich gemacht. Die „Neustarthilfe Plus“ wird im Rahmen der Förderphase des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III Plus gewährt und deckt die Förderzeiträume 1. Juli bis 30. September 2021 (drittes Quartal 2021) und/oder 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 (viertes Quartal 2021) ab. Pro Förderzeitraum umfasst die „Neustarthilfe Plus“ einen einmaligen Zuschuss von bis zu 4.500 Euro für Soloselbständige und Kapitalgesellschaften mit einer Gesellschafterin beziehungsweise einem Gesellschafter sowie von bis zu 18.000 Euro für Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern und Genossenschaften. Die FAQ sind als Hintergrundinformationen für Antragstellende gedacht.

NEU: Informationen zu Änderungsanträgen bei der Neustarthilfe Plus Juli bis September (4.11) und zur Endabrechnung im Todesfall des Antragsstellenden (4.8).

Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Anträge auf Neustarthilfe Plus über prüfende Dritte

Seit dem 5. November 2021 können auch prüfende Dritte für Ihre Auftraggeber einen Antrag auf Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen und zu Anträgen für den Förderzeitraum des dritten Quartals Änderungen der IBAN vornehmen.

Erläuterungen zur Endabrechnung der Neustarthilfe

Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Direktantragstellende der Neustarthilfe verpflichtet, bis 31.12.2021 eine Endabrechnung zu erstellen. Die Frist für die Einreichung der Endabrechnung über prüfende Dritte ist der 30.6.2022. Das BMWi hat auf seiner Internetseite unter Abschnitt 4.8 (FAQ Neustarthilfe) entsprechende Erläuterungen veröffentlicht.

Das BMWi erläutert u.a.:

  • Wurde der Antrag selbst direkt gestellt, ist die Einreichung über einen prüfenden Dritten nicht möglich. Wurde die Neustarthilfe über einen prüfenden Dritten beantragt, muss ein prüfender Dritter die Endabrechnung einreichen.
  • Die Kosten zur Einreichung der Endabrechnung des prüfenden Dritten werden nicht gesondert bezuschusst.
  • Bei der Endabrechnung ist der erzielte Umsatz im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 anzugeben. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten und weitere Einnahmen – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren.
  • Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind Direktantragstellende verpflichtet, der Bewilligungsstelle anfallende Rückzahlungen bis zum 31.12.2021 unaufgefordert mitzuteilen und nach Empfang des endgültigen Bescheids der zuständigen Bewilligungsstelle im Frühjahr 2022 die potentiell anfallenden Rückzahlungen bis zum 30.6.2022 zu überweisen.
  • Zur Überprüfung der Angaben finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.
  • Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt. Hinweis des BMWi: Nach Absenden der Selbsterklärung zur Endabrechnung Neustarthilfe kann das nachträgliche Wahlrecht zum Wechsel in die Überbrückungshilfe III nicht mehr ausgeübt werden.

Hinweise:

Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen.

Zu den FAQ der Neustarthilfe gelangen Sie hier.

Die genannten Fristen zur Endabrechnung beziehen sich auf die Neustarthilfe mit dem Förderzeitraum Januar bis Juni 2021, nicht auf die Neustarthilfe Plus (Juli bis September 2021) und die Neustarthilfe Plus (Oktober bis Dezember 2021).

Obligatorische Endabrechnung für Neustarthilfe ab 28. Oktober 2021 möglich

Soloselbständige und andere Direktantragsteller der Neustarthilfe können ihre Endabrechnung für das 1. Halbjahr 2021 ab 28. Oktober online erstellen. Das ist sehr einfach: Es muss lediglich der erzielte Umsatz und die sonstigen Einnahmen (bspw. aus nichtselbständigen Tätigkeiten) im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 angegeben werden. Alle anderen Informationen werden aus dem Antrag übernommen. Man erhält in der Online-Maske sofort eine Rückmeldung, ob der Neustarthilfe-Vorschuss gar nicht, teilweise oder vollständig zurückgezahlt werden muss. Empfänger der Neustarthilfe sind zur Endabrechnung verpflichtet. Die Abgabefrist läuft bis zum 31.12.2021. Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen.

Direktanträge für die Neustarthilfe Plus jetzt möglich

Seit heute, dem 14. Oktober 2021, können bis zum 31. Dezember 2021 selbst erstellte Direktanträge auf die Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 unter Nutzung des ELSTER-Zertifikats gestellt werden.

Natürliche Personen haben das Wahlrecht, Ihren Antrag auf Neustarthilfe Plus für Oktober bis Dezember als Direktantrag oder mit Hilfe prüfender Dritter zu stellen, zum Beispiel über ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt.

Wer hingegen seine Tätigkeit über eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausübt und hierfür Neustarthilfe Plus Oktober bis Dezember beantragen will, ist verpflichtet, den Antrag über prüfende Dritte zu stellen.

Die Antragsfrist für die Neustarthilfe Plus endet sowohl für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 als auch für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 am 31. Dezember 2021. Die Neustarthilfe Plus muss aber separat für die beiden Förderzeiträume beantragt werden.

Einzelheiten dazu und den Zugang zum Antragsportal finden Sie hier.

Fristverlängerung für die Überbrückungshilfe III Plus, Neustarthilfe Plus und weitere Änderungen

Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III Plus wurde jetzt von Juli bis September 2021 auf Juli bis Dezember 2021 um drei Monate verlängert. Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können seit dem 6. Oktober 2021 Anträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2021.

Hierzu führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) u. a. weiter aus:

  • Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich nahezu unverändert zur Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Außerdem können all jene Unternehmen einen Antrag stellen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt und im Juli von der Hochwasserkatastrophe betroffen waren.
  • Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Juli bis Dezember 2021 stellen. Damit die Hilfen schnell wirken, können die Unternehmen bei Erstanträgen auch Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 100.000 € pro Monat erhalten.

Hinweise:

Die Anträge sind durch prüfende Dritte über die Plattform einzureichen. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.

Verlängert wird auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 € Unterstützung erhalten. Die Antragsstellung in der Neustarthilfe Plus für das 4. Quartal ist voraussichtlich Mitte Oktober möglich. Details zur Antragsstellung werden zeitnah auf der Plattform veröffentlicht.

Für alle selbst erstellten sogenannten Direktanträge auf Neustarthilfe Plus können seit dem 17. September Änderungsanträge gestellt und IBAN-Korrekturen beantragt werden.

Einzelheiten zu den beschriebenen Änderungen und den genannten Hilfsprogrammen finden sich auf der gemeinsamen Internetseite von BMWi und BMF.

Fristverlängerung für die Endabrechnung zur Neustarthilfe

Das BMWi hat jetzt mitgeteilt, dass die Endabrechnung zur Neustarthilfe erst zum 31.12.2021 eingereicht werden muss, nicht, wie in manchen Bewilligungsbescheiden noch fälschlicherweise angegeben, bis zum 30. 09.2021. Die in einigen Bewilligungsbescheiden genannte Frist 30.9.2021 ist nicht mehr gültig.

Das BMWi teilte außerdem folgendes mit: Die Endabrechnung kann ausschließlich digital über das Antragsportal eingereicht werden. Andere Wege (zum Beispiel Einreichung in Papierform oder per Mail) sind nicht möglich. Sobald die Endabrechnung zur Verfügung steht, werden die Antragsteller per Mail informiert und ihnen werden ausführliche Informationen und Anleitungen zur Verfügung gestellt.

Die Antragsfrist für die Neustarthilfe Plus endet sowohl für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 als auch für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 am 31. Dezember 2021. Die Neustarthilfe Plus muss aber separat für die beiden Förderzeiträume beantragt werden.

Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite des BMWi unter Corona-Ticker des BMWi

Details zur Verlängerung der Überbrückungshilfen bis Jahresende finalisiert

Während es für die meisten Bereiche der Wirtschaft wieder bergauf geht, dauern die Corona-bedingten Einschränkungen in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfe III Plus über den 30. September hinaus bis zum 31.12.2021. Die Details für die Verlängerung bis Jahresende sind nun geeint und finalisiert. Dabei werden die bewährten Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III Plus weitgehend beibehalten. Ebenfalls verlängert wird die Neustarthilfe Plus, mit der von Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen betroffene Soloselbstständige unterstützt werden.

Im Einzelnen:

  • Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August und September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Die Antragstellung erfolgt auch für die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus durch prüfende Dritte.
  • Die sog. Restart-Prämie, die innerhalb der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August, September 2021 galt und mit der wir gezielt den Übergang vom Lockdown hin zur Wiederöffnung erleichtern wollten, hat ihren Zweck erfüllt. Sie läuft deshalb plangemäß im September aus. Der Eigenkapitalzuschuss, zur Substanzstärkung besonders stark und andauernd betroffener Unternehmen, wird auch über den September hinaus bis Dezember 2021 zur Verfügung stehen.
  • Verlängert wird auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten.

Hinweis:

Die FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus und zur Neustarthilfe Plus werden derzeit überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder. Informationen über den Start der Antragstellung werden vom BMF zeitnah gesondert veröffentlicht.

Verbesserungen bei der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III

Seit dem 20. August 2021 können auch prüfende Dritte Änderungsanträge stellen und die Kontoverbindung berichtigen. Das ist der gemeinsamen Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundeministeriums der Finanzen zu entnehmen.

Seit dem 27. August ist auch nach Antragsbewilligung ein Wechsel in die Überbrückungshilfe III und umgekehrt möglich. Damit ist sichergestellt, dass die Betroffenen die optimale Unterstützung aus diesen Hilfsprogrammen erhalten können, auch wenn sie, oder die von ihnen beauftragten prüfenden Dritten, zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht alle nötigen Informationen hatten, um das optimale Hilfsprogramm auszuwählen. Einzelheiten sind auf einer Unterseite der gemeinsamen Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundeministeriums der Finanzen nachzulesen.

Verlängerung der Überbrückungshilfen bis zum Jahresende beschlossen

Am 10. August wurde in der Konferenz der Bundesregierung, vertreten durch Bundewirtschaftsminister Peter Altmaier, mit den Ministerpräsidenten der Bundesländer gemeinsam beschlossen, die Überbrückungshilfen für Unternehmen, die von den Corona-Folgen besonders betroffen sind, bis zum Ende des Jahres zu verlängern. Der Förderzeitraum wird somit vom 30. September bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Auf den entsprechenden Internetseiten der Bundesregierung ist diese Verlängerung aber – Stand 18. August – noch nicht sichtbar. Das gilt auch für die damit einhergehenden Antragsfristen.

Erstanträge auf Überbrückungshilfe III Plus seit dem 23. Juli 2021 möglich

Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung im Förderzeitraum Juli bis September 2021 alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler bei der Deckung von betrieblichen Fixkosten ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent. Die Konditionen entsprechen denen der Überbrückungshilfe III. Zusätzlich wird eine Restart-Prämie gewährt. Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte. Die Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021. Einzelheiten finden Sie hier.

Erstanträge auf die Neustarthilfe Plus seit 16. Juli möglich

Seit dem 16. Juli können Direktanträge auf die neue sogenannte Neustarthilfe Plus gestellt werden. Zunächst kann die Neustarthilfe Plus nur per Direktantrag im eigenen Namen beantragt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021. Damit werden weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unterstützt. Dazu wurde der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) auf maximal 4.500 Euro pro Monat für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und auf bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erhöht.

Empfängerkreis der Neustarthilfe ausgeweitet

Soloselbstständige, kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die vor dem 1.11.2020 (vorher vor 1.5.2020) ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben bzw. gegründet wurden, sind antragsberechtigt für die Neustarthilfe. Außerdem können Soloselbstständige alternative Vergleichszeiträume heranziehen.

Zu den Erweiterungen wird im Corona-Ticker und den FAQ auf der Internetseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de in den nachfolgend angegebenen Abschnitten (Stand 9.7.2021) folgendes ausgeführt:

  • Soloselbstständige, die aufgrund von außergewöhnlichen Umständen vergleichsweise geringe Umsätze und Einkünfte im regulären Vergleichszeitraum 2019 hatten (z. B. Unterbrechung der Geschäftstätigkeit wegen Eltern- oder Pflegezeit, Krankheit), können statt dem Jahr 2019 alternative Vergleichszeiträume (den durchschnittlichen Umsatz eines Quartals oder des gesamten Jahres 2019 statt des Gesamtumsatzes des 1. Halbjahres 2019) und entsprechende Umsätze und Einkünfte heranziehen. Weitere Erläuterungen lesen Sie im FAQ unter Abschnitt 6.2.
  • Im Antragsformular ist bei der Begründung des außergewöhnlichen Umstandes jeweils der ursprünglich (d. h. ohne die hier beschriebene Regelung) anzusetzende Referenzumsatz anzugeben. Weitere Informationen lesen Sie im FAQ unter Abschnitt 6.2.

Fristverlängerung für Erst- und Änderungsanträge auf Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe

Unabhängig von der beschlossenen Fortführung der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe unter der Bezeichnung Überbrückungshilfe III Plus bzw. Neustarthilfe Plus, wurde jetzt die Antragsfrist für die bisherige Überbrückungshilfe III und die bisherige Neustarthilfe sowohl für Erstanträge als auch für Änderungsanträge bis zum 31. Oktober 2021 verlängert. Allerdings können auf die bisherige Überbrückungshilfe III nur dann Abschlagszahlungen gewährt werden, wenn der Neuantrag schon bis zum 30. Juni 2021 gestellt wird. Für die Neustarthilfe gibt es keine Abschlagszahlungen.

Darauf weisen die Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Finanzen auf ihrer Internetseite hin.

Änderungsanträge bei November- und Dezemberhilfe bis 31.7.2021 möglich

Die Frist, Änderungsanträge bei der November- und Dezemberhilfe zu stellen, wurde um einen Monat verlängert. Änderungsanträge sind nunmehr bis einschließlich 31.7.2021 möglich.

Eine Korrektur der Kontoverbindung für die November- und Dezemberhilfe ist ebenfalls bis zum 31.7.2021 möglich. Die Antragsfrist für Neuanträge endete allerdings bereits am 30.4.2021. Zu den umfangreichen FAQ des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie des Bundesministeriums der Finanzen zur November- und Dezemberhilfe gelangen Sie hier.

Bundesregierung beschließt Verlängerung von Corona Wirtschaftshilfen

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Überbrückungshilfe für Firmen und Soloselbstständige bis Ende September zu verlängern. Die Sonderregelungen zur Kurzarbeit werden auch bis dahin verlängert.

Die Überbrückungshilfe III als zentrales Hilfsinstrument der Regierung und die Sonderregelungen zur Kurzarbeit sind bislang bis Ende Juni befristet. Wirtschafts- und Finanzministerium haben in den vergangenen Wochen über eine Verlängerung verhandelt.

Die Bundesregierung hat sich nun auf eine Verlängerung von Wirtschaftshilfen für besonders belastete Unternehmen in der Corona-Krise geeinigt. Die Überbrückungshilfe III wird als „Überbrückungshilfe III Plus“ bis Ende September 2021 verlängert. Die maximale Förderung in der ‚Überbrückungshilfe III und III Plus‘ wird auf 10 Mio. Euro pro Monat bis zu einer Gesamtsumme von 52 Mio. Euro erhöht.

Die Bundesregierung wird auch die Neustarthilfe als Neustarthilfe Plus entsprechend anpassen. Bislang zahlt der Bund an Soloselbstständige in allen Wirtschaftszweigen, die hohe Umsatzeinbußen, aber kaum Fixkosten haben, bis zu 7500 Euro als Neustarthilfe. Das Geld wird zusätzlich zu anderen Leistungen gezahlt und nicht darauf angerechnet und die Summe wird ebenfalls erhöht. Künftig können Soloselbstständige für die ersten drei Quartale des Jahres damit bis zu 12.000 Euro bekommen.

Die wegen der Corona-Pandemie vereinfachten Zugangsregeln zur Kurzarbeit werden über Ende Juni hinaus ebenfalls um weitere drei Monate verlängert. Das gilt auch für die vollständige Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil legte dazu dem Bundeskabinett bereits eine entsprechende Verordnung vor.

Zudem werden Anreize geschaffen, dass Betriebe schneller wieder öffnen. Dazu erhalten Unternehmen künftig einen als Restart-Prämie bezeichneten Zuschuss zu den Personalkosten, wenn sie Mitarbeiter früher aus dem Kurzarbeitergeld-Bezug herausholen oder Beschäftigte neu einstellen.

Einzelheiten zur Überbrückungshilfe III Plus und der Neustarthilfe Plus hat die Bundesregierung auf der Internetseite http://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ (bitte etwas herunterscrollen) veröffentlicht.

Überbrückungshilfe II: Fristverlängerung für Änderungsanträge

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II endete am 31.3.2021. Änderungsanträge konnten bis zum 31.5.2021 gestellt werden. Nun wurde die Frist für Änderungsanträge bis zum 30.6.2021 verlängert. Die Korrektur der IBAN ist ebenfalls bis zum 30.6.2021 möglich.

Eine Anleitung für den Änderungsantrag finden Sie hier.

Zum FAQ Überbrückungshilfe II gelangen Sie hier.

Überbrückungshilfe III: Änderungsanträge jetzt auch für noch nicht bewilligte Erstanträge möglich

Das BMWi macht für die Änderungsanträge der Überbrückungshilfe III auf Folgendes aufmerksam: Es können nun Änderungsanträge auf noch nicht bewilligte Erstanträge in der Überbrückungshilfe III eingereicht und durch die Bewilligungsstellen bearbeitet werden. Die Umsetzung formeller Änderungsanträge (IBAN-Änderungen) erfolgt in einem weiteren, eigenen Schritt. An der Funktion wird derzeit noch gearbeitet.

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Corona-Härtefallhilfen gestartet

Seit Freitag letzter Woche haben die Bundesländer mit den Corona-Härtefallhilfen begonnen und die Antragsmöglichkeit gestartet. Härtefallhilfen ergänzen die bisherigen Unternehmenshilfen, wie beispielsweise die November- oder Dezemberhilfe oder Überbrückungshilfe III. Ziel der Härtefallhilfen ist, solche Unternehmen zu unterstützen, die aufgrund besonderer Fallkonstellationen die bisherigen Corona-Hilfsprogramme nicht nutzen konnten. Damit sollen solche Härten abgemildert werden, die im Zeitraum 1.3.2020 bis zum 30.6.2021 coronabedingt entstanden sind.

Bund und Länder stellen für die Härtefallhilfen einmalig Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt bis zu 1,5 Mrd. Euro zur Verfügung, die sie je zur Hälfte aufbringen. Die Anträge auf Härtefallhilfen werden bei den Ländern gestellt und auch von ihnen bewilligt. In den meisten Bundesländern können Anträge ausschließlich über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) gestellt werden. Ein rechtlicher Anspruch auf Härtefallhilfe besteht nicht.

Um einen möglichst schnellen Start der Antragstellung zu unterstützen, hat der Bund den Ländern angeboten, Module der bestehenden Antragsplattform für die Bundeshilfen für die Härtefallhilfen nutzen zu können. Der Großteil der Länder hat von diesem Angebot Gebrauch gemacht und beginnt jetzt mit der Möglichkeit zur Antragstellung auf einer länderübergreifenden Antragsplattform. Die Webseite, die Antragsplattform sowie das dahinterliegende Fachverfahren zur Bearbeitung der Anträge wurden unter www.haertefallhilfen.de freigeschaltet. Auf der Plattform werden u.a. Informationen

  • zum Umfang der Hilfen,
  • zu den Antragsvoraussetzungen sowie
  • zum weiteren Verfahren

in den einzelnen Bundesländern gebündelt dargestellt. Von dort aus können entsprechende Anträge (außer für Hilfen in Hessen und Mecklenburg-Vorpommern) gestellt werden.

Bitte nutzen Sie für die Eingabe der Steuernummer in einheitlicher Form bei der Antragstellung der Corona-Wirtschaftshilfen den Steuernummer-Umrechner. Die Steuernummer wird nämlich je nach Bundesland in unterschiedlichen Formaten ausgegeben. Durch die Eingabe der Steuernummer in der einheitlichen Form bei der Antragstellung der Corona-Wirtschaftshilfen können die Anträge schneller im Fachverfahren geprüft werden.

Allgemeine Informationen zur den Härtefallhilfen hat das BMWi auf seiner Homepage veröffentlicht.

Neu: Erweiterung der Überbrückungshilfe III – ab sofort Änderungsanträge möglich – bei Bedarf auch für Überbrückungshilfe II und November/Dezemberhilfe

Die Erweiterung der Überbrückungshilfe III kann jetzt auch per Änderungsantrag von den Firmen genutzt werden, die bereits einen Förderantrag gestellt haben, wenn zuvor ein Erstantrag bereits bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. Diese Möglichkeit richtet sich an diejenigen, die (nachträglich) eine Erhöhung des Förderbetrags beantragen lassen wollen. Gibt es erheblichen Änderungsbedarf zu einem Antrag, kann jetzt zu einem bewilligten oder teilbewilligten Antrag ein begründeter Änderungsantrag von prüfenden Dritten (Steuerberater etc.) gestellt werden.

Dabei geht es ausschließlich um Änderungen, die zu einer Erhöhung der Billigkeitsleistung führen. Alle Änderungen, die nicht zu einer Erhöhung der Billigkeitsleistung führen, sind hier nicht relevant und erfordern keinen Änderungsantrag.

Die Kontoverbindung kann nur über eine separate Funktion berichtigt werden. Eine Korrektur der Kontoverbindung im Änderungsantrag wird nicht für den ursprünglichen Antrag berücksichtigt.

Detaillierte Informationen sind zu finden unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/kurzanleitung-zur-erstellung-eines-aenderungsantrages.html

Verbesserung der Überbrückungshilfe III und Eigenkapitalzuschuss

Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus werden die Bedingungen der Überbrückungshilfe III nochmals verbessert. Zu diesen Verbesserungen gehört auch die Ausweitung der Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware (Winter 2020-2021) und verderblicher Ware auf Großhändler und Hersteller und damit auch auf von Handelsvertretern für Eigengeschäfte bezogene entsprechende Ware.

Ergänzende Informationen zum neuen Eigenkapitalzuschuss und zu den Verbesserungen der Überbrückungshilfe III:

  • Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.
  • Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 % erleiden, auf bis zu 100 % erhöht. Bislang wurden bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Der Eigenkapitalzuschuss im Überblick:

  • Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.
  • Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 erstattet bekommt (vgl. FAQ zur Überbrückungshilfe III). Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 %. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erhöht sich der Zuschlag auf 35 %; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 % pro Monat. Für die einzelnen Monate ergeben sich somit folgende Fördersätze:

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 % Höhe des Zuschlags

1. und 2. Monat kein Zuschlag

3. Monat 25 %

4. Monat 35 %

5. und jede weitere Monat 40 %

  • Der neue Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

Weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III:

  • Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert.
  • Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
  • Junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31.10.2020 sind ab jetzt antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30.4.2020 gegründet waren, einen Antrag stellen.
  • Wie für Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten wird auch für Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
  • Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.

Hinweis:

Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht, darin wird das Verfahren zur Auszahlung des Eigenkapitalzuschusses erläutert. Geänderte Punkte sind dort beige unterlegt und die Änderungen sind im Text kursiv gesetzt. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgt in der Verantwortung der Länder.

Die Erweiterung der Sonderabschreibungsmöglichkeit für Saisonware und verderbliche Ware auf Großhändler und Hersteller ist in den FAQ zur Überbrückungshilfe derzeit noch nicht aufgeführt. Zu finden ist diese Information auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums zu den Überbrückungshilfen unter der Zwischenüberschrift „Die Regelungen im Detail“ dort unter dem Unterpunkt „Besondere Regelungen für den Einzelhandel“ als dritten Aufzählungspunkt hinter nachstehendem Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2021-01-19-ueberbrueckungshilfe-verbessert.html

Neustarthilfe jetzt auch für Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft)

Seit 30. März 2021 können auch Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften die Neustarthilfe beantragen. Eine Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft ist antragsberechtigt, wenn sie

  • den überwiegenden Teil ihrer Umsätze aus Tätigkeiten erzielt, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten gelten würden,
  • von einem ihrer Gesellschafter zu mindestens 25 Prozent gehalten wird und dieser Gesellschafter mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeitet,
  • höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt,
  • bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist,
  • die Überbrückungshilfe nicht in Anspruch genommen hat und
  • vor dem 1. Mai 2020 gegründet wurde.

Mehr zur Antragsberechtigung – auch anhand von Beispielen – erfahren Sie hier: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Neustarthilfe/neustarthilfe.html

Kreis der Antragsberechtigten der Neustarthilfe für Soloselbständige jetzt erweitert – Antragstellung jetzt auch über „prüfende Dritte“ wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer möglich

Ab sofort können Anträge auf die Neustarthilfe auch von Soloselbständigen gestellt werden, die ihr Geschäft in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder als alleinige Gesellschafter*innen einer Kapitalgesellschaft betreiben. Zudem können Soloselbständige jetzt wählen, ob sie ihren Antrag selbst als Direktantrag stellen oder ob sie einen sogenannten ‚prüfenden Dritten‘ (z.B. einen Steuerberater) einschalten wollen. Bislang konnten Anträge nur als Direktantrag gestellt werden. Dafür ist ein ELSTER-Zertifikat erforderlich. Sofern ein ‚prüfender Dritter‘ einbezogen wird, werden dessen Kosten bei einem erfolgreichen Antrag anteilig bezuschusst und zusätzlich zur Neustarthilfe ausgezahlt.

Bereits seit dem 16. Februar 2021 kann die Neustarthilfe von sogenannten ‚natürlichen Personen‘ (die ihre selbständigen Umsätze als Freiberufler/in oder als Gewerbetreibende/r für die Berechnung der ‚Neustarthilfe‘ zugrunde legen, im Haupterwerb ausüben, weniger als eine Vollzeitstelle beschäftigen, bei einem deutschen Finanzamt steuerlich erfasst sind, keine Fixkosten in der ‚Überbrückungshilfe III‘ geltend gemacht haben oder geltend machen sowie ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben) beantragt werden. Hierfür ist kein Nachweis der Betriebskosten erforderlich, sondern es erfolgt die Auszahlung einer Pauschale gemessen an dem Umsatzrückgang, maximal 7.500 Euro. Diese Hilfe wird nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet.

Neustarthilfe für Soloselbständige kann ab sofort beantragt werden

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Damit soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Die Förderhöhe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes in 2019, maximal aber 7.500 Euro. Eine gleichzeitige Antragstellung für eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III ist nicht möglich. Der Antrag kann direkt online gestellt werden. Für die Anmeldung zum Direktantrag ist lediglich ein Elster-Zertifikat notwendig. Die Internetseite für die Antragstellung finden Sie unter: https://direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/

Die Auszahlung der Neustarthilfe wird in der Regel wenige Tage nach Antragstellung erfolgen.

Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften bzw. Aktionärinnen und Aktionäre müssen leider noch etwas Geduld haben bis das Antragsverfahren auch für diese Organisationsformen geöffnet wird. Zu beachten ist, dass nur ein Antrag auf Neustarthilfe gestellt werden kann. Wer einen Antrag als natürliche Person gestellt hat, kann keinen weiteren Antrag als Gesellschafter stellen.

Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

Überbrückungshilfe III kann ab sofort beantragt werden – Neustarthilfe noch nicht

Die Überbrückungshilfe III kann ab sofort auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer beantragt werden. Dies gilt auch für Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III Fixkostenzuschüsse beantragen lassen wollen. Die Kosten für eine derartige Antragstellung werden bezuschusst. Weitere Details dazu finden Sie auf der nachstehenden Internetseite: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html

Alternativ können Soloselbständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Diese Betriebskostenpauschale – sog. „Neustarthilfe“ – für Soloselbstständige in Höhe von bis zu 7.500 Euro kann allerdings nach derzeitigem Kenntnisstand noch nicht und künftig nur direkt, d. h. selbst mit der Identifizierung über das Elster-Zertifikat beantragt werden.

Reguläre Auszahlungen für außerordentliche Wirtschaftshilfe für Dezember gestartet

Die technischen Voraussetzungen für die reguläre Auszahlung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember („Dezemberhilfe“) stehen. Damit können die Auszahlungen der Dezemberhilfe durch die Länder ab sofort umgesetzt werden und ab heute starten.

Die Antragsstellung für die Dezemberhilfe läuft bereits seit dem 22. Dezember 2020; seit dem 5. Januar 2021 fließen bereits Abschlagszahlungen. Während die Abschlagszahlungen durch die Bundeskasse erfolgen, werden die regulären Auszahlungen für die Dezemberhilfe von den zuständigen Stellen der Länder administriert. Die zuständigen Stellen der Länder finden Sie hier.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember nochmals im Überblick:

Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den für November beschlossenen und auf Dezember verlängerten Schließungen betroffene Unternehmen.

Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Auch für die Dezemberhilfe gelten die Vorgaben des EU-Beihilferechts. Eine FAQ-Liste zu Beihilfefragen finden Sie hier.

– Die Antragstellung erfolgt über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Der Antrag erfolgt über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte. Neu geregelt wurde, dass Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen können. Umfassende FAQ und Fragen zur Antragstellung zur November- und Dezemberhilfe finden Sie hier.

Überbrückungshilfe III wird nochmals vereinfacht und zusätzlich erhöht

Mit der Verlängerung des Lockdowns bis 14. Februar 2021 hat die Bundesregierung beschlossen, für alle Unternehmen die maximale monatliche Fördersumme der Überbrückungshilfe III auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Unternehmen zu erhöhen. Auch gibt es künftig nur noch ein einheitliches Kriterium für die Antragsberechtigung.

Für die Überbrückungshilfe III gelten weiterhin die Vorgaben des EU-Beihilferechts. Die Bundesregierung setzt sich bei der Europäischen Kommission für die Anhebung der beihilferechtlichen Obergrenzen im befristeten Beihilferahmen (Temporary Framework) ein. Hier finden Sie umfassende FAQ zu Fragen des Verhältnisses zwischen nationalen Corona-Hilfen und dem EU- Beihilfenrecht.

Die Anerkennung weiterer Kostenpositionen ist insbesondere für den Einzelhandel wichtig, denn so werden Wertverluste für unverkäufliche oder saisonale Ware als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt. Des Weiteren können Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung als Kostenposition geltend gemacht werden.

Das Wichtigste im Überblick:

  • Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
  • Erweiterung der monatlichen Förderhöhe: Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat (bisher 200.000 bzw. 500.000 Euro), sofern beihilferechtlich zulässig. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
  • Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen werden einheitlich gewährt bei der Überbrückungshilfe III nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 Euro für einen Fördermonat möglich statt bislang 50.000 Euro.
  • Neustarthilfe: Für Soloselbständige (siehe dazu Erläuterung am Schluss) wird eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) in Höhe von 50 Prozent des Referenzumsatzes in einer Gesamthöhe von bis zu 7.500 Euro gewährt, sofern keine sonstigen Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden.
  • Anerkennung weiterer Kostenpositionen:
    • Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt
    • Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.
  • Weiteren Sonderregelungen: wurden für die Reisebranche, die Veranstaltungs- und Kulturbranche, den Einzelhandel und die Pyrotechnik getroffen.
  • Antragstellung: Eine Antragstellung ist möglich, sobald die erforderlichen Programmierarbeiten der elektronischen Antragsplattform (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), die beihilferechtliche Klärung und die notwendige Abstimmung der abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung mit den 16 Ländern erfolgt ist. Voraussichtlich startet das Programm im Februar mit der Antragsstellung sowie Abschlagszahlungen; die reguläre Auszahlung ist für März geplant.

Weitere Einzelheiten finden Sie hier, im sogenannten Term Sheet zur Überbrückungshilfe III. Dort wird auf Sonderregelungen u. a. für Soloselbständige verwiesen, die hier in der Anlage zum Term Sheet für die Überbrückungshilfe III nachzulesen sind. Eine etwas übersichtlichere zusammenfassende Darstellung des BMWi finden Sie hier.

Soloselbständiger ist, wer weniger als eine Vollzeitkraft beschäftigt, was auf der Basis von Vollzeitäquivalenten (40 Arbeitsstunden pro Woche) zu ermitteln ist. Dabei gilt:

  • Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
  • Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
  • Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.
  • Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden.
  • Die Inhaberin / der Inhaber ist kein/e Beschäftigte/r (Ausnahme: Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die sozialversicherungsrechtlich als angestellt eingestuft werden.

Verlängerung der Antragsfristen für Überbrückungshilfe II und November- Dezemberhilfe

Die Fristen für die Antragstellung für die Überbrückungshilfe II und für die November- und Dezemberhilfen werden verlängert:

  • Bei der Überbrückungshilfe II wird die Frist für die Antragstellung bis 31. März 2021 verlängert.
  • Bei der November- und Dezemberhilfe wird die Frist für die Antragstellung bis 30. April 2021 verlängert.

Dezemberhilfe – online Antrag freigeschaltet

Von angeordneten Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen werden durch eine „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ unterstützt, der sog. November- und Dezemberhilfe. Die Betroffenen erhalten Hilfe in Form von Zuschüssen von 75 % ihres entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November sowie im Dezember 2019, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns.

Ab sofort kann die Dezemberhilfe auf der Seite für Überbrückungshilfe beantragt werden www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de .

Die Anträge auf Dezemberhilfe können bis zum 31.3.2021 gestellt werden.

Zu den weiteren Details des Antragsverfahrens für die November- und Dezemberhilfe wurden am 17.12.2020 noch weitere Informationen zur Verfügung gestellt, diese finden Sie hinter nachstehendem Link in den FAQ zur November- und Dezemberhilfe .

Anträge auf Überbrückungshilfe III sind derzeit noch nicht online möglich. Eine Antragstellung soll aber ebenfalls im Laufe des Januar 2021 bereits möglich sein. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage zur Überbrückungshilfe.

Ergänzung und Ausweitung der Corona-Hilfen

Die Überbrückungshilfe III wird nochmals deutlich ausgeweitet. Die verbesserten Konditionen unterstützen auch die Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberufler, die direkt und indirekt von den Schließungen ab 16.12.2020 betroffen sind.

Den KfW-Schnellkredit können künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nutzen. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 € erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt – wie bereits seit dem 19.3.2020 – bis zum 31.3.2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30.6.2021. Damit werden die Regelungen, die bis 31.12.2020 befristet waren, angemessen verlängert. Zu den Einzelheiten werden noch im Laufe des Monats Dezember entsprechende BMF-Schreiben veröffentlicht.

Ausführliche Informationen sind zu finden unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-10-29-neue-corona-hilfen.html

Das Gesamtpaket der derzeit laufenden und verlängerten Corona-Wirtschaftshilfen – Novemberhilfe gilt auch für Dezember und geplante Überbrückungshilfe III ausgeweitet

Ende November hat die Bundesregierung beschlossen, die Corona Überbrückungshilfen zu verlängern, mit der besonders stark von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbstständige Freiberuflerinnen und Freiberufler unterstützt werden. Es handelt sich um Zuschüsse zu den Fixkosten, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Außerdem wurde entschieden, die derzeit bereits laufende Corona-Wirtschaftshilfe für November (Novemberhilfe) bezogen auf den Monat Dezember für die von den Einschränkungen betroffenen, indirekt betroffenen sowie mittelbar indirekt betroffenen Unternehmer zu verlängern.

Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020; Anträge können rückwirkend noch bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hinter nachstehendem Link in den FAQ zur Überbrückungshilfe II: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html .

Dieses Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert – insbesondere für die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sowie die Reisebranche. Sie enthält zudem künftig eine „Neustarthilfe“ für Soloselbstständige, die bislang keine oder nur geringfügige Fixkosten aus dem Kostenkatalog geltend machen konnten.

Die beschlossenen Neuerungen nachstehend im Überblick:

Außerordentliche Wirtschaftshilfe für November und Dezember

  • Das Finanzvolumender Dezemberhilfe wird sich voraussichtlich auf ca. 4,5 Milliarden Euro pro Woche der Förderung belaufen.
  • Antragsberechtigtsind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
  • Mit der „Außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ für November und Dezember werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Die Bundesregierung wird sich zudem im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro sind weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission nötig, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
  • Die Antragstellung für die Novemberhilfe erfolgt wieder über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe. Die Antragstellung für die Dezemberhilfe wird aktuell vorbereitet. Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

Überbrückungshilfe III

  • „November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.
  • Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
  • Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss. Infos dazu finden Sie auch in den FAQ zu Novemberhilfe und Neustarthilfe auf der Website des Bundesfinanzministeriums.
  • Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
  • Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
  • Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
  • Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche wollen wir unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglichen und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten.
  • Soloselbständigesind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung z. B. von Steuerberater*innen).

Anträge wohl erst Anfang 2021

Bis die Antragstellung anlaufen kann, sind noch Programmierarbeiten und Verwaltungsvereinbarungen mit den einzelnen Bundesländern erforderlich. Das wird voraussichtlich erst nach dem Start des Programms Anfang Januar 2021 der Fall sein.

Die Anträge können dann in der Regel über „prüfende Dritte“ unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Soloselbstständige sind bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt.

Mehr Details zur Überbrückungshilfe III finden Sie auch auf dem hinterlegten Link zur Website des Bundeswirtschaftsministeriums.

Umfangreiche Informationen finden Sie ebenfalls auf den Internetseiten des Bundeswirtschaftsministeriums unter www.bmwi.de/coronavirus .

Antragsfrist für Überbrückungshilfe II bis 31.1.2021 verlängert

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wird bis zum 31.1.2021 verlängert. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Anträge lediglich bis zum 31.12.2020 gestellt werden können.

Detaillierte Informationen zur Antragsberechtigung und zum Bewilligungsverfahren sind weiterhin auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) abrufbar. Dort findet sich ebenfalls ein umfangreicher FAQ-Katalog zu häufig gestellten Fragen, an dem die berufsständischen Organisationen mitgearbeitet haben. Nachstehend finden Sie nochmals die Links zu den zuständigen Bewilligungsstellen der Länder. Alle aktuellen Informationen der CDH zu den Corona Hilfen finden Sie unter nachstehendem Link https://cdh.de/themenfeld/hilfen-fuer-unternehmen-in-der-coronakrise-ein-ueberblick/

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe

Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31.12.2020. Diese soll nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert werden. Dazu gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige“.

Einzelheiten zur Überbrückungshilfe III:

  • Die Überbrückungshilfe III hat eine Laufzeit von Januar 2021 bis Juni 2021.
  • Es soll weitere Verbesserungen geben, bspw. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen.
  • Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 € pro Monat künftig bis zu max. 200.000 € pro Monat Betriebskostenerstattung möglich.

Einzelheiten zur Neustarthilfe:

  • Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 % aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.
  • Betroffene, z. B. aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) i. H. von 25 % des Umsatzes (maximal 5.000 €) für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können.
  • Die sog. Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 % zurückgegangen ist.
  • Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes. Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1.10.2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1.7. bis 30.9.2020) wählen.
  • Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen.
  • Es handelt sich um einen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.
  • Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.
  • Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 % des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Bei einem Umsatz von 50 bis 70 % ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 % die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 % drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 %, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 € liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Hinweis

Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1.1.2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden.

Verfahren der Abschlagszahlungen für Corona-Novemberhilfen steht

Das Verfahren der Abschlagszahlungen i. H. von 5.000 € und 10.000 € für die Corona-Novemberhilfe steht. Eine Antragstellung soll ab dem 25.11.2020 über das Portal der Überbrückungshilfe möglich sein.

Die Novemberhilfe mit einem Umfang von mehr als 10 Mrd. € bietet eine zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Antragsberechtigt sind alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28.10.2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen). Darüber hinaus sind indirekt betroffene Unternehmen antragsberechtigt (weitere Informationen im FAQ zur Novemberhilfe).

Das Verfahren der Abschlagszahlungen umfasst folgende Punkte:

  • Soloselbstständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 €; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 €.
  • Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25.11.2020). Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
  • Grundsätzlich erfolgt die elektronische Antragstellung über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder steuerberatende Rechtsanwälte). Ausgenommen sind Solo-Selbständige, die nicht mehr als 5.000 € Förderung beantragen. Sie können den Antrag selbst stellen – ohne prüfenden Dritten. Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat.
  • Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  • Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

Zum FAQ Corona-Novemberhilfe gelangen Sie hier.

Weitere Hinweise finden Sie auf den nachstehenden Internetseiten der Ministerien BMF online, BMWi online

Weitere Corona-Hilfen infolge des erneuten Shutdowns bereits auf dem Weg

Für die außerordentliche Wirtschaftshilfe – auch Novemberhilfen genannt – gelten folgende Rahmenbedingungen:

1. Gesamtvolumen: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Mrd. Euro haben

2. Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:

Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.

Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Novemberhilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

3. Welche Förderung gibt es?

Mit der außerordentliche Wirtschaftshilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).

Zuschüsse über 1 Mio. Euro bedürfen für die außerordentliche Wirtschaftshilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

4. Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

5. Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

6. Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.

Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

Weitere Informationen zur Novemberhilfe, die fortlaufend aktualisiert werden, finden Sie unter www.bmwi.de/coronavirus.

Online-Portal freigeschaltet: Anträge für 2. Phase der Überbrückungshilfe möglich

Unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, ab dem 20. Oktober weitere Überbrückungshilfen beantragen. Sie werden ebenso wie die Hilfen der ersten Phase als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt – allerdings mit einzelnen Verbesserungen bei den Antragsvoraussetzungen.

Überbrückungshilfe wird in einer zweiten Phase verlängert und ausgeweitet

Die Antragsfrist für die Corona-Überbrückungshilfe wird bis Ende Dezember 2020 in einer zweiten Phase verlängert und der Beurteilungszeitraum für die eingetretenen Umsatzeinbrüche mit zwei Alternativen ausgeweitet. Hiermit wurde der wichtigsten Forderung der CDH Rechnung getragen, die in den vergangenen Wochen und
Monaten immer wieder bei den politischen Entscheidungsträgern vorgetragen worden ist, nämlich dem verzögerten Eintritt der Liquiditätseinbußen in Folge des Corona-Shutdowns beim Berufsstand der Handelsvertreter und den weiteren Vermittlerberufen bei den Corona-Hilfen Rechnung zu tragen.

Wie schon in der bis Ende September laufenden Überbrückungshilfe in der ersten Phase wird auch das neue Programm während einer Phase 2 bis Ende Dezember in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet werden können. Die Mittel dafür werden von dem für die Digitalisierung der Verwaltung federführenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bereitgestellt. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt), der den beantragenden Selbstständigen bzw. das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Dank dieser Vorprüfung sollen die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden können. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.

Nachstehend die von der Bundesregierung beschlossenen Änderungen zur Corona-Überbrückungshilfe bis Ende 2020 im Überblick:

Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat. Damit können Selbstständige und Unternehmen je nach Höhe betrieblicher Fixkosten für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.

Um auch kleinen Unternehmen mit wenigen Beschäftigen und sehr hohen Fixkosten spürbar zu helfen, entfallen ab September die entsprechenden Höchstgrenzen der Überbrückungshilfe. Bisher galt für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten eine Höchstgrenze von 9.000 Euro, für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten eine Höchstgrenze von 15.000 Euro.

Die Fördersätze werden erhöht: Künftig werden erstattet

  • bis zu 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher: 80% der Fixkosten),
  • bis zu 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher: 50% der Fixkosten) und
  • bis zu 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher: bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).

Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können durch eine Pauschale der förderfähigen Fixkosten unterstützt werden. Diese Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% verdoppelt.

Weitere Informationen zur zweiten Phase der Überbrückungshilfe finden Sie auf der nachstehenden Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-07-08-ueberbrueckungshilfe.html

Zur Erinnerung: Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um nicht-rückzahlbare Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die kommenden vier Monate (September bis Dezember) bis zu maximal 200.000 Euro an Förderung erhalten.

Noch ein Hinweis: Bei der in Zukunft erfolgenden Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Weiter Vorsicht geboten! Immer wieder tauchen betrügerische Internetseiten auf, über die angeblich die Anträge auf Überbrückungshilfe gestellt werden können. Vergewissern Sie sich daher, dass ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de bzw. antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de als Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers angezeigt wird. Die Antragstellung ist ausschließlich über diese Webseiten möglich!

Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Die Bundesregierung hat wegen der Corona bedingten Umsatzausfälle nach dem beendeten Soforthilfeprogramm für kleine und mittelständische Unternehmen ein weiteres Hilfsprogramm, die sogenannte Überbrückungshilfe aufgelegt. Das Volumen dieses Programms wurde zunächst auf maximal 25 Milliarden Euro festgelegt. Diese Mittel wurden mit der Verabschiedung des zweiten Nachtragshaushaltes am 2. Juli 2020 vom Deutschen Bundestag und am 3. Juli vom Bundesrat bereits genehmigt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni, Juli und August 2020 gewährt und gilt branchenübergreifend.

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Selbständige im Haupterwerb, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sind. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben. Die Antragsfrist endet am 30. September 2020 und die Auszahlungsfrist am 30. November 2020.

Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat können bis zu 80 Prozent der fixen Betriebskosten erstattet werden. 50 Prozent der fixen Betriebskosten werden bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 Prozent und 70 Prozent erstattet. Und 40 Prozent der Fixkosten werden bei einem Umsatzrückgang zwischen 40 und 50 Prozent erstattet.

Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis zehn Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.

Anträge auf die Überbrückungshilfe können nur durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden. Diese können sich seit dem 8. Juli auf der frei geschalteten Online Plattform des Bundeswirtschaftsministerium www.ueberbrueckungshilfe-Unternehmen.de registrieren. Voraussichtlich ab Mitte Juli sollen sie auf diesem Portal für Selbstständige und Unternehmen Anträge auf Überbrückungshilfe stellen können. Dazu müssen die Umsatzrückgänge bzw. die zu erwartenden Umsatzrückgänge und die fixen Betriebskosten bei Antragstellung glaubhaft dargelegt und nachträglich durch geeignete Nachweise belegt werden. Zu viel gezahlte Überbrückungshilfen sind zurück zu erstatten.

Weitere Einzelheiten zu der Überbrückungshilfe, insbesondere auch Hinweise zu den erstattungsfähigen Kostenarten, finden Sie auf der Homepage des BMWi . Die Abwicklung es Soforthilfeprogramms, u. a. Antragsannahme, Prüfung, Bewilligung, Auszahlung und ggfs. Rückforderung der Mittel, soll durch die Länder erfolgen.

Für eine eventuelle Beantragung ist die Mitwirkung des Begünstigten, für den der Antrag gestellt werden soll, erforderlich. Denn die Zahlen zu Umsätzen, Umsatzschätzungen und Fixkosten sollten möglichst korrekt und schnell vorliegen. Nur so kann der Antrag auf Förderung durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer schnell gestellt und bearbeitet werden. Ansonsten drohen Zeitverlust und später – da sämtliche Anträge im Nachhinein überprüft werden – die Rückzahlung der Förderung.

Um den Antrag gut vorzubereiten ist folgendes erforderlich:

  1. Es muss sichergestellt werden, dass dem Steuerberater für die Buchhaltung des April und Mai 2020 alle relevanten Daten vorliegen. Es ist zu prüfen, ob alle Angaben, Belege und Daten für die Monate April und Mai 2020 übermittelt worden sind.
  2. Es muss auch eine Umsatzschätzung für jeden einzelnen der Monate Juni, Juli, August abgeben werden. Dazu ist – nach den Monaten Juni, Juli und August getrennt – darzustellen, welche Umsätze in diesen Monaten erzielt wurden bzw. voraussichtlich realisiert werden können.
  3. Gefördert werden Fixkosten, für die die Verträge vor dem 1.3.2020 abgeschlossen worden sind. Es ist zu prüfen, ob dem Steuerberater alle Buchungsunterlagen zu den Fixkosten vorliegen und welche der Kosten auf Verträgen beruhen, die vor dem 01.03.2020 abgeschlossen worden sind.

Mit diesen Unterlagen und Daten können die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer ihre Mandanten optimal unterstützen.

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz und finales Schreiben zur Umsatzsteuersenkung

Am 29. Juni 2020 wurde das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und am darauffolgenden Tag vom Bundespräsidenten bereits ausgefertigt. Pünktlich zum 1. Juli 2020 ist damit das Gesetz, welches den steuerlichen Teil des Corona-Konjunkturpakets umsetzt, in kraftgetreten. Eine wesentliche steuerliche Maßnahme ist die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020.

Nach Entwürfen steht nunmehr das finale Schreiben des Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Verfügung (BMF-Schreiben v. 30.6.2020 – III C 2 – S 7030/20/10009 :004), dessen Inhalt mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt worden ist. Das sechsundzwanzig Seiten umfassende Schreiben befasst sich sowohl mit Fragen zur Umstellung auf die niedrigen Steuersätze ab dem 1. Juli 2020 als auch zur Anhebung der Umsatzsteuersätze zum 1. Januar 2021. [mehr]

Schutzschild für Unternehmen und Selbständige

Herzstück der Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen ist ein milliardenschwerer Schutzschild, der bislang aus verschiedenen Liquiditätshilfen besteht, die teilweise schon in wenigen Tagen verfügbar sein werden, weil es sich um Erweiterungen bestehender Kreditprogramme der KfW handelt. Für Handelsvertreter sind das vor allem der KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und der ERP-Gründerkredit – Universell (für junge Unternehmen unter 5 Jahre). Wer diese nutzen möchte, muss sich an seine Hausbank wenden. Außerdem gibt es zusätzliche Sonderprogramme. Als weitere Maßnahme wurden die Mittel für Kreditbürgschaften des Bundes und der Länder erhöht, um den Zugang zu Krediten zu erleichtern. Nähere Informationen dazu finden Sie in den unten genannten Quellen.

Für Kleinunternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern und Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter, die wegen der Corona-Pandemie nach dem 11. März 2020 Schäden erlitten, die zu Liquiditätsengpässen geführt haben oder ihre Existenz gefährden, gibt es einen Notfallfonds des Bundes von 50 Milliarden Euro für Soforthilfen, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Vor März 2020 darf der Antragsteller nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Dem (wahrscheinlich elektronisch übermittelbaren) Antrag ist eine eidesstattliche Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen beizufügen. Firmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) erhalten eine Einmalzahlung von bis zu 9.000 Euro für drei Monate. Bis zu 15.000 Euro für drei Monate erhalten Firmen mit bis zu 10 Vollzeitbeschäftigten. Sofern der Vermieter eines derart unterstützten Unternehmens die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Einige Bundesländer wollen zusätzliche Mittel für Soforthilfen bereitstellen oder haben das bereits getan. In Bayern beispielsweise können auch Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern eine Soforthilfe von bis zu 30.000 Euro erhalten, wenn eigene, auch private, liquide Mittel aufgebraucht sind. Die Informationsquellen zu den Hilfen der Bundesländer und die Antragsformulare für die Soforthilfen finden Sie am Ende dieser Seite.

KfW-Schnellkredit für den Mittelstand

Auf Basis des am 03.04.2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens (sog. Temporary Framework) hat die Bundesregierung umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand eingeführt. Hiermit soll die in den vergangenen Wochen festgestellte zögerliche Vergabe der KfW-Kredite seitens der Hausbanken gerade an kleine mittelständische Unternehmen beseitigt werden. Die Haftungsfreistellung durch den Bund wurde auf 100 % angehoben und die Laufzeit der Kredite auf 10 Jahre angehoben.

Diese sog. KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:

Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3 % mit Laufzeit 10 Jahre.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 % durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

Der KfW-Schnellkredit kann nun nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten. Weitere Informationen zum Schnellkredit finden Sie auf der Website der KfW.

Erleichterter Zugang zur Grundsicherung

Selbständige, die keine Einkünfte mehr erzielen und keinen oder einen zu geringen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder auf Kurzarbeitergeld haben, können Grundsicherung beantragen. mehr

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichert den Lebensunterhalt, wenn keine vorrangigen Hilfen greifen. Diese Leistungen sollen schnell und unbürokratisch zugänglich gemacht werden. Es soll niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise in existenzielle Not geraten. Im Einzelnen sind für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 rückwirkend bis 30. Juni 2020 beginnen, für die Dauer von sechs Monaten vorgesehen:

  • eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen,
  • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und
  • Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.

Der Antrag kann telefonisch, per E-Mail oder schriftlich gestellt werden. Es reicht ein formloser Antrag im Hausbriefkasten des für den Antragsteller zuständigen Jobcenters. Es müssen aber alle notwendigen Angaben gemacht werden. Alle notwendigen Informationen kann man unter https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung nachlesen. Dort kann auch ein Antragsformular heruntergeladen werden.

Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen

Der Fiskus entlastet, wenn nötig, die von der Krise gefährdeten Unternehmen. Und zwar mit der Erleichterung von Steuerstundungen, der unkomplizierten und schnellen Herabsetzung von Steuervorauszahlungen und im schlimmsten Falle mit dem Verzicht auf Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2020, wenn der Steuerschuldner unmittelbar von den Auswirkungen der Coronakrise betroffen ist.

Handelsvertreter oder deren Steuerberater können folgendes tun: Sobald klar ist, dass die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, können Vorauszahlungen zum Beispiel zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer herabgesetzt werden. Dies lässt sich etwa mit einem Auftragsrückgang, mit Stornierungen oder bei Geschäften mit angeordneten Schließungen nachweisen. Um die Vorauszahlungen herabzusetzen, muss ein entsprechender Antrag beim Finanzamt gestellt werden. Als Gewerbetreibende sollten Handelsvertreter auch an einen Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen denken.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus veröffentlicht, die im Einvernehmen mit dem BMF ergangen sind (Gleich lautende Erlasse v. 19.3.2020 – 3-G146.0/4). Der Volltext des Erlasses ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Zudem sollen Steuern gestundet werden, wenn die Zahlung eine erhebliche Härte darstellt. Auch dazu muss man sich beim Finanzamt melden und einen Antrag stellen. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, keine strengen Anforderungen zu stellen. Ob dies auch für die Umsatzsteuer und Lohnsteuer gilt, bleibt aber abzuwarten. Bei diesen Steuerarten ist das Finanzamt erfahrungsgemäß sehr streng, weil es sich für den Betrieb um durchlaufende Posten handelt. Anträge auf Stundung oder Erlass der Gewerbesteuer sind üblicherweise an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

Kurzarbeit erleichtert, mit vollständiger Erstattung der Sozialbeiträge

Unternehmen, die ihre Mitarbeiter Corona-bedingt nicht mehr voll beschäftigen können, wird die Beantragung von Kurzarbeit erleichtert. Dazu müssen nur noch 10 anstatt 33,3 Prozent der Mitarbeiter vom Arbeitsausfall betroffen sein, die Bildung von negativen Salden auf Arbeitszeitkonten, wird nicht mehr verlangt und die Kurzarbeit kann auch für Leiharbeitnehmer beantragt werden. Bei massiven Lieferengpässen ist die Beantragung von Kurzarbeit auch rückwirkend zum 1. März 2020 möglich. Zudem wird die Bundesagentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge bei Corona-bedingter Kurzarbeit vollständig erstatten.

Für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld gelten rückwirkend zum 1. März 2020 folgende Regelungen:

  • Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden („Minusstunden“) vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
  • Auch Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Die im „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ eingeräumten Ermächtigungen wurden mit einer inzwischen von der Bundesregierung erlassenen Verordnung voll ausgeschöpft.

Neben Antragsformular und dem Formular zur vorgeschriebenen Anzeige der Kurzarbeit bei der Bundeagentur für Arbeit, das auf der Internetseite der Bundesagentur heruntergeladen werden kann, müssen Arbeitgeber nur die Einverständniserklärung der betroffenen Arbeitnehmer beziehungsweise eine entsprechende Vereinbarung mit der Mitarbeitervertretung einreichen. Auf weitere Unterlagen verzichtet die Bundeagentur bei Corona-bedingten Arbeitsausfällen.

Weitergehende Informationen der Bundesagentur für Arbeit und auch die betreffenden Antragsformulare finden Sie unter nachstehendem Link: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Das Bundesjustizministerium hat eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 für Unternehmen zu erarbeitet, die wegen der Coronakrise Insolvenz anmelden müssten und bei denen begründete Aussicht auf eine Sanierung besteht. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen Insolvenz beantragen müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen noch nicht bei ihnen angekommen sind. Den inzwischen vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf – die Ausführungen zum Insolvenzrecht befinden sich auf Seite 2 unter Ziffer 2 – finden Sie unter nachstehendem Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918110.pdf

Weitere Informationen für Unternehmen und Selbständige

Das Bundeswirtschafsministerium (BMWi) hat zur Information von Unternehmen und Selbständigen unter 030-18615-1515 eine Hotline eingerichtet die montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr erreichbar ist. Empfehlenswert ist die Internetseite www.bmwi.de, dort auf Unterstützung für Unternehmen klicken. Dort finden sich detailliertere Informationen zu den oben geschilderten Maßnahmen, Antworten auf viele Fragen und weitere Informationen, darunter auch die Adress- und Kontaktdaten der Bürgschaftsbanken der Länder.

Auch das Bundesfinanzministerium veröffentlicht Informationen zum Thema auf seiner Internetseite www.bundesfinanzministerium.de.

Der Weg zu Finanzhilfen der stattlichen Förderbank KfW führt zwar üblicherweise über die eigene Hausbank, die KfW bietet aber auf ihrer Internetseite www.kfw.de einen umfassenden Überblick über die verschiedenen Hilfsangebote.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) informiert auf ihrer Internetseite https://www.arbeitsagentur.de/ vor allem über das Kurzarbeitergeld und die Grundsicherung.

Über arbeitsrechtliche Aspekte der Coronakrise informiert auch die Internetseite www.bmas.de des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Wo Einzelunternehmer und Kleinunternehmen jetzt Unterstützung bekommen können – auf Landesebene

Die Bundesländer haben angefangen, Antragsformulare für Einzelunternehmer und Kleinunternehmen für die jeweiligen Unterstützungsmöglichkeiten im eigenen Bundesland online zu stellen. Diese Übersicht haben wir in einer Datei zusammengefasst, die auch zum Download bereit steht.