Dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichtgerichtes (BayOLG) vom 10. Januar 2022 unter dem Aktz. 201 ObOWi 1507/21 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Einer Autofahrerin wurde in Bayern vorgeworfen im Juni 2020 verbotswidrig ein Mobiltelefon genutzt zu haben, in dem sie es auf ihren rechten Oberschenkel abgelegt und dabei die Wahlwiederholung mit dem Finger aktiviert hatte. Sie sollte eine Geldbuße in Höhe von 100 € zahlen.

Die Richter des BayOLG entschieden, dass die Autofahrerin das Mobiltelefon verbotswidrig genutzt und somit eine Ordnungswidrigkeit begangen habe. Das Mobiltelefon sei durch das Ablegen auf den Oberschenkel gehalten worden im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO.

Nach dem Wortsinn liege ein Halten nicht nur dann vor, wenn ein Gegenstand mit der Hand ergriffen wird, sondern zum Beispiel auch dann, wenn der Gegenstand zwischen Ohr und Schulter oder Oberschenkel und Lenkrad fixiert wird. Zudem sei zu beachten, dass ein Mobiltelefon während der Fahrt nicht allein durch die Schwerkraft auf dem Schenkel verbleiben könne. Vielmehr bedürfe es bewusster Kraftanstrengung, um die Auflagefläche so auszubalancieren, dass das Mobiltelefon nicht herunterfällt. Auch dies Unterfalle dem Begriff des Haltens.

Nach Ansicht des Gerichts müsse auch der Sinn und Zweck von § 23 Abs. 1a StVO berücksichtigt werden, der darin liege, dass solche nicht mit dem Führen des Fahrzeugs im Zusammenhang stehende Verhaltensweisen vermieden werden sollen. Die Konzentration auf das Verkehrsgeschehen solle nicht beeinträchtigt werden. Durch das Ablegen des Mobiltelefons auf den Oberschenkel liege eine solche fahrfremde Tätigkeit mit erheblichem Gefährdungspotential vor. Es bestehe die nicht fernliegende Gefahr, dass das Telefon vom Bein rutscht und der Fahrzeugführer darauf unwillkürlich reagiert, um dies zu verhindern. Dadurch würde der Fahrzeugführer vom Verkehrsgeschehen abgelenkt.

Den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts finden Sie hier.