Urteile des Monats

Ausgleichsanspruch trotz fristloser Kündigung

Die richtlinienkonforme Auslegung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB verlangt, dass der Ausgleichsanspruch infolge einer fristlosen Kündigung durch das vertretene Unternehmen nur dann ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und der Kündigung des Unternehmers ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang besteht. Die Kündigung muss daher tatsächlich auf den wichtigen Grund gestützt worden sein. Wichtige Kündigungsgründe konnte der Unternehmer daher im entschiedenen Fall auch nicht nachschieben. OLG Köln, Beschluss vom 01. März 2021 – 19 U 148/20

2021-05-03T17:30:37+02:0003.05.2021|

Bucheinsicht schon bei Zweifeln betreffend eine Position des Buchauszuges

Hat der Handelsvertreter die Erteilung eines Buchauszuges begehrt und diesen Anspruch auch durchgesetzt, so entsteht ein Anspruch auf Gewährung von Bucheinsicht nach § 87c Abs. 4 HGB erst, wenn der Buchauszug erteilt wurde und Zweifel an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit bestehen. Dabei genügt es für das Entstehen des Bucheinsichtsanspruchs, wenn die Zweifel nur eine Position des Buchauszugs betreffen. Ein Zweifel ist dabei nach allgemeiner Meinung nur dann „begründet“ i.S.d. § 87c Abs. 4 HGB, wenn es sich um einen objektiv angelegten und deshalb für einen Dritten nachvollziehbaren Zweifel handelt. Ein nur subjektiver Zweifel des Handelsvertreters reicht hingegen nicht aus. Demzufolge hat der Handelsvertreter darzulegen, in welcher Richtung nach seiner Ansicht die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit besteht. (Leitsatz der Redaktion) OLG München, Urteil vom 10. März 2021 – 7 U 1711/19 

2021-04-06T00:56:44+02:0006.04.2021|

Haftung für Provisionsanspruch des Untervertreters

Steht dem als Untervertreter handelnden Handelsvertreter ein Provisionsanspruch gegen den Hauptvertreter zu und wird dieser Provisionsanspruch außerdem durch einen Vollstreckungsbescheid gegenüber dem Unternehmer wegen Versäumung der Einspruchsfrist rechtskräftig tituliert, haften der Hauptvertreter und der Unternehmer dem Untervertreter gegenüber als Gesamtschuldner. Ist der Unternehmer allerdings gegenüber dem Hauptvertreter weder aus Vertrag noch aus einem anderen Rechtsgrund zur Zahlung der vom Hauptvertreter geschuldeten Provisionen an den Untervertreter verpflichtet, haftet im Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander der Hauptvertreter allein. Alleine der Umstand, dass der Unternehmer den Vollstreckungsbescheid, der die Provisionsforderung des Untervertreters gegen den Hauptvertreter zum Gegenstand hatte, durch Versäumung der Einspruchsfrist gegen sich hat rechtskräftig werden lassen, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht dahingehend auszulegen, dass dieser dadurch eine selbständige Mithaftung für die vom Hauptvertreter geschuldete Provisionszahlung gegenüber dem Untervertreter übernehmen will.

2021-04-06T00:55:14+02:0003.03.2021|

Keine Analogiefähigkeit der Ausschlusstatbestände für den Ausgleichsanspruch

Wenn in einem Handelsvertretervertrag die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung für den Fall des Ausscheidens eines Geschäftsführers oder Gesellschafters aus der als Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierten Handelsvertreterin enthalten ist mit der weiter vereinbarten Wirkung, dass das Vertragsverhältnis durch Eintritt dieser auflösenden Bedingung beendet wird, erfüllen diese Regelungen  den insoweit maßgeblichen in der EU – Handelsvertreterrichtlinie enthaltenen Ausschlusstatbestand nicht. Die in der Richtlinie hierzu enthaltene Bestimmung setzt voraus, dass der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis selbst beendet hat. Dies ist bei einer Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung seitens des Handelsvertreters der Fall. Im Hinblick darauf, dass der dortige Ausschlusstatbestand für das Entstehen eines Ausgleichsanspruches eng auszulegen ist und dass diese Richtlinienbestimmung nicht in einer Weise ausgelegt werden kann, die darauf hinausliefe, dass ein dort nicht ausdrücklich vorgesehener Grund für den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs hinzukommt – so der BGH mit Urteil vom 05. November 2020 Aktz. VII ZR 188/19, kann die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Eintritt einer zwischen den Vertragsparteien vereinbarten auflösenden Bedingung hingegen nicht als Beendigung des Vertragsverhältnisses seitens des Handelsvertreters  eingestuft werden. Dies gilt auch dann, wenn der Eintritt der auflösenden Bedingung vom Handelsvertreter beziehungsweise dessen Organen selbst herbeigeführt wird. Denn in derartigen Fällen wird das Vertragsverhältnis nicht unmittelbar durch rechtsgeschäftliches Handeln des Handelsvertreters, sondern durch den Eintritt der vereinbarten auflösenden Bedingung beendet.

2021-06-03T11:27:00+02:0029.01.2021|

Auskunftsanspruch auf den vom Hersteller erzielten Rohertrag eines Produktes besteht nicht

Der Vorteil des Unternehmers oder Herstellers im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB besteht darin, die vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen Geschäftsverbindungen nach Beendigung des Vertrags weiterhin nutzen zu können. Es geht damit um eine Bewertung dieses vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen Kundenstamms ( goodwill ). Ein Anspruch des Vertragshändlers gegenüber dem Hersteller auf Auskunft über den von diesem mit dem Produkt insgesamt erzielten Rohertrag zur Durchsetzung eines Ausgleichsanspruchs besteht nicht. BGH, Urteil vom 24. September 2020 – VII ZR 69/19

2020-12-07T12:07:31+01:0006.12.2020|

Schutzpflichten aus laufender Geschäftsbeziehung

Aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, die weder einem Handelsvertreter- noch einem Vertragshändlervertrag gleichkommt, können auch gewisse Schutzpflichten begründet werden. Denn ein Dauerschuldverhältnis in Gestalt einer laufenden Geschäftsverbindung kann als "gesetzliches Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflicht", nämlich als "geschäftlicher Kontakt" im Sinn von § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB, aufgefasst werden, welches besondere Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB begründet. Eine Pflichtverletzung eines solchen Dauerschuldverhältnisses kann wegen einer vorzeitigen, nicht ausreichend auf die Interessen des Geschäftspartners Bedacht nehmenden Beendigung der Verkäufe in Betracht kommen. OLG Hamm, Urteil vom 14. Mai 2020 – 18 U 93/19 

2020-11-12T14:06:49+01:0010.11.2020|

Ausgleichsanspruch eines Kommissionsagenten

Ein sog. Kommissionsagent, der wie ein Kommissionär im eigenen Namen und für fremde Rechnung verkauft, aber wie ein Handelsvertreter mit dieser Verkaufstätigkeit „ständig betraut“ ist, hat keinen Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1 HGB, wenn die vertragliche Verpflichtung des Agenten fehlt, dem Hersteller oder Lieferanten nach Vertragsende seinen Kundenstamm so zu übertragen, dass dieser sich diesen bei Vertragsende sofort und ohne Weiteres nutzbar machen kann. Hieran fehlt insbesondere dann, wenn der Betrieb eines Mono-Shops für Schuhe mangels Zugriffs des Herstellers bzw. Lieferanten auf die Räumlichkeiten nicht fortgesetzt werden kann und der vorherige Kommissionsagent den Shop dort mit vergleichbaren Waren weiter auf eigene Rechnung betreibt.
 Urteil des OLG Frankfurt vom 10. Juni 2020 – Aktz. 6 U 46/18

2020-10-02T10:33:50+02:0002.10.2020|

Abgrenzung Handelsvertreter vom Gelegenheitsvermittler

Die Verpflichtung des Handelsvertreters, sich ständig um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen, muss nicht förmlich und nicht ausdrücklich niedergelegt sein, sie kann sich auch aus einer tatsächlichen Handhabung zu einer Rechtspflicht entwickeln. Hiervon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn der Vertrag von den Parteien tatsächlich durchgeführt wird. Maßgebend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Handhabung, wobei alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Das Merkmal „ständig“ bedeutet nicht langfristig oder auf unbestimmte Zeit, genügend ist vielmehr die Betrauung für eine  gewisse Zeit, wobei entscheidend das Bemühen um eine unbestimmte Vielzahl von Abschlüssen ist.
Urteil des LG Ravensburg vom 7.8.2015 –  Aktz.8 O 29/09 KfH 2

2020-07-20T09:47:35+02:0020.07.2020|

Widerrufsrecht beim Franchisevertrag

Ein Franchisevertrag ist ein Ratenlieferungsvertrag im Sinne von § 510 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Ist die Belehrung über das Widerrufsrecht fehlerhaft, kann er innerhalb von zwölf Monaten und 14 Tagen widerrufen werden.
Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 03. Februar 2020 –  Aktz. 4 W 918/19

2020-06-09T15:19:22+02:0009.06.2020|
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